Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.) 165 
Mit der Mitteilung ist die Aufforderung zu verbinden, sich binnen einer be- 
stimmten Frist über die beanstandeten Angaben zu erklären. 
Erst wenn der Steuerpflichtige dies unterläßt, oder wenn die Bedenken gegen 
die Richtigkeit der Vermögensanzeige nicht gehoben werden, ist die Kommission bei 
Schätzung des Vermögens auch an die tatsächlichen Angaben des Steuerpflichtigen 
nicht gebunden. 
8 B2. 
Die Veranlagungskommission stellt, gegebenenfalls nach Vornahme der erforder- 
lichen Ermittelungen, die Höhe des steuerbaren Vermögens und den Steuersatz fest. 
53. 
Die Feststellung der Steuerbeträge zur Steuerrolle, die Abgabe der Steuer- 
rolle an die Gemeindevorstände sowie die Eröffnung an den Steuerpflichtigen erfolgt 
nach Maßgabe der Vorschriften des § 68 des Einkommensteuergesetzes. 
§ 54. 
Wohnt weder der Steuerpflichtige noch ein Vertreter des Steuerpflichtigen im 
Gebiete des Deutschen Reichs, so ist der Steuerpflichtige gehalten, eine im Groß- 
herzogtume wohnende Person zum Empfange der für ihn bestimmten Schriftstücke 
in Steuerangelegenheiten zu bevollmächtigen. Ist die Benennung eines Zustellungs- 
bevollmächtigten unterblieben, so gilt die Zustellung eines Schriftstücks mit der 
Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unbestellbar zurückkommt. 
55. 
Die Berichtigung von Rechnungsfehlern kann bis zum Schlusse des Zeitraums, 
für den die Veranlagung erfolgt ist, gefordert werden. 
8 66. 
Das Staatsministerium ist ermächtigt, den Mitgliedern der Schätzungs- und 
Veranlagungskommission, ohne Rücksicht, ob sie am Sitze des Rechnungsamts (der 
Steuerlokalkommission) wohnen oder nicht, sofern und soweit ihre Tätigkeit ein- 
schließlich der Arbeiten zum Zwecke der Feststellung der Einkommensteuerkapitale 
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