Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

170 (Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.) 
daß er den zur Zeit seines Ablebens vorhandenen Vermögensbesitz bereits während 
des letzten halben Jahres vor seinem Tode gehabt hat. 
§ 67. 
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark kann belegt werden: 
1. wer dem nach § 40 Abs. 2 an ihn gestellten Verlangen zur Abgabe einer 
Vermögensanzeige innerhalb der ihm bestimmten Frist nicht nachkommt; 
2. werdie in den §§ 61 und 62 vorgeschriebene Anzeige seines Eintritts in ein die Steuer- 
pflicht begründendes Verhältnis oder einer Erhöhung seines Vermögens unterläßt; 
3. wer der Aufforderung, als Sachverständiger oder Auskunftsperson vor den 
Veranlagungsbehörden oder deren Vorsitzenden zu erscheinen, ohne genügende Ent- 
schuldigung nicht Folge leistet, oder die von ihm erforderte Auskunft ungerecht- 
fertigterweise verweigert oder wissentlich unvollständig oder unrichtig erteilt. 
Die Strafe muß in den Fällen der Ziffer 1 und 3 ausdrücklich angedroht sein. 
8 68. 
Wer in der nach § 45 Abs. 2 einzureichenden Nachweisung wissentlich un- 
richtige oder unvollständige Angaben macht, die geeignet sind, eine Verkürzung der 
Steuer herbeizuführen, wird mit einer Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. 
Straffrei bleibt, wer seine unrichtigen oder unvollständigen Angaben bei dem 
Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission) berichtigt oder ergänzt, bevor eine An- 
zeige erstattet oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet ist. 
8 69. 
Die Strafverfolgung verjährt bei Hinterziehungen von Steuern in den Fällen 
der §§ 65, 66 und 68 in fünf Jahren, bei den im § 67 mit Strafe bedrohten 
Zuwiderhandlungen in einem Jahre. 
Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die strafbare Handlung oder 
Unterlassung begangen worden ist. Die Verjährung wird unterbrochen durch jede 
zur Verfolgung der Zuwiderhandlung vorgenommene amtliche Handlung. 
8 70. 
Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der hinterzogenen Steuer verjährt in 
zehn Jahren und geht auf die Erben, jedoch nur bis zur Höhe ihres Erbteils
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.