172 (Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.)
VIII. Nachversteuerung.
8 76.
Ein Steuerpflichtiger, der entgegen den Vorschriften des Gesetzes unveranlagt
geblieben ist, ohne daß eine strafbare Hinterziehung stattgefunden hatte (88 65, 66),
ist zur Entrichtung des der Staatskasse entgangenen Steuerbetrags verpflichtet. Die
gleiche Verpflichtung tritt ein, wenn mit Bezug auf einen veranlagten Steuer—
pflichtigen, ohne daß eine strafbare Hinterziehung von Steuern stattgefunden hatte
(§§ 65, 66), nachträglich neue Tatsachen oder Beweise ermittelt werden, die eine
höhere Veranlagung des Steuerpflichtigen begründen.
Die Verpflichtung erstreckt sich auf die drei Steuerjahre zurück, die dem Steuer-
jahre vorausgegangen sind, in dem die Verkürzung festgestellt worden ist.
Die Verpflichtung zur Zahlung der Nachsteuer geht auf die Erben, jedoch
nur bis zur Höhe ihres Erbteils, über.
Die Veranlagung zur Nachsteuer erfolgt einheitlich für den ganzen Zeitraum,
auf den sich die Verpflichtung erstreckt, nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
877.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann beantragen, wer durch Natur-
ereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, die in dem
gegenwärtigen Gesetz oder in dem Einkommensteuergesetze zur Einlegung von Rechts-
mitteln vorgeschriebenen Ausschlußfristen einzuhalten. Als unabwendbarer Zufall ist
es anzusehen, wenn der Antragsteller von einer Zustellung ohne sein Verschulden
keine Kenntnis erlangt hat. ·
Über den Antrag entscheidet die Kommission oder Behörde, der die Entschei-
dung über das versäumte Rechtsmittel zusteht.
Das versäumte Rechtsmittel ist unter Anführung der Tatsachen, durch die
der Antrag auf Wiedereinsetzung begründet werden soll, sowie der Beweismittel
innerhalb zwei Wochen nach dem Ablaufe des Tages nachzuholen, mit dem das
Hindernis gehoben ist.
Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet,
findet die Nachholung und der Antrag auf Wiedereinsetzung nicht mehr statt.
Die durch Eröbrterung des Antrags auf Wiedereinsetzung entstehenden baren
Auslagen trägt in allen Fällen der Antragsteller.