Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

180 (Aufzüge. — Fahrstühle —.) 
Fahrkorbe gehoben werden, zu versehen, sofern nicht nach Abs. J oder II feuer— 
sichere Verschlüsse erforderlich sind oder § 4 II Loder 2 zutreffen. 
IV. Über dem Fahrkorb in seiner höchsten normalen Stellung muß, sofern er 
mit einer Decke versehen ist, eine freie Höhe von mindestens 1 m vorhanden sein. 
Bremsfahrstühle in kleinen Getreidemühlen und nicht betretbare kleine Aufzüge 
(8 4 III) sind von dieser Vorschrift ausgenommen. Muß der Fahrschacht der vor- 
geschriebenen freien Höhe halber über die Dachfläche hinausgeführt werden, so wird 
dieses Maß auf die zulässige Gebäudehöhe nicht angerechnet. 
86. 
Umwehrungen der Fahrbahn. 
I. Aufzüge, deren Fahrbahn nicht durch feuerfeste oder dichte feuersichere Wände 
abzuschließen ist, müssen allseitig derart umwehrt sein, daß Menschen durch den Be- 
trieb des Aufzugs nicht zu Schaden kommen können. Der Fahrschacht darf nur 
durch Türen oder Schranken zugänglich sein. Aufzüge an der Außenseite von Ge- 
bäuden oder im Freien bedürfen der Umwehrung nur dort, wo Menschen an die 
Fahrbahn herangelangen können. 
II. Die Umwehrungen müssen dauerhaft hergestellt, mindestens 1,8 m hoch 
sein und aus einem nicht brennbaren Material hergestellt werden; von der Er- 
füllung letzterer Vorschrift kann abgesehen werden bei nicht betretbaren kleinen Auf- 
zügen (§ 4 IIl), sofern sie Speiseaufzüge sind, und in Gebäuden, deren Zwischen- 
decken an und für sich der Übertragung eines Feuers keinen Widerstand leisten 
(§ 4 II Nr. 5). Die Umwehrungen müssen so beschaffen sein, daß ein Hindurchgreifen 
in den vom Fahrkorbe bestrichenen Raum verhindert wird. Bestehen sie aus Draht- 
geflecht, so darf die Maschenweite höchstens 2 cm betragen. 
IlI. Fahrschächte mit Deckel= oder Klappenverschlüssen an ihrer oberen Mündung 
(§ 5 III) sind unfallsicher zu umwehren, so daß die Abdeckung nicht betreten 
werden kann. 
87. 
Fahrschachttüren. 
1. Zugangstüren (Fahrschachttüren) zu Fahrschächten mit feuerfesten oder feuer- 
sicheren Wänden müssen feuersicher sein. Fahrschachttüren und Hubgitter, die zu
	        
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