182 (Aufzüge. — Fahrstühle —.)
III. Die Tragorgane der Gegengewichte dürfen nicht höher beansprucht werden
als die des Fahrstuhls (§§ 13 und 22).
8 10.
Fang= und Bremsvorrichtungen.
1. Die Fahrkörbe der Aufzüge sind mit einer zuverlässigen Fang= oder Ge-
schwindigkeitsbremsvorrichtung (selbsttätige Senkbremse) zu versehen. Von dieser
Vorschrift sind ausgenommen:
1. Fahrkörbe mit unmittelbar tragendem, hydraulischem Stempel, sofern dicht
am Treibzylinder eine Vorrichtung angebracht wird, die verhindert, daß
der Fahrkorb im Falle eines Bruches der Zuleitung mit größerer Ge-
schwindigkeit als 1,5 m in der Sekunde niedergeht; das Gleiche gilt für
Spindelaufzüge oder Zahnstangenantriebe in Verbindung mit Schnecken-
getrieben, wenn der Antrieb der Spindeln oder Schnecken entsprechende
Sicherheit schafft;
2. Lastenfahrstühle, sofern der Fahrkorb beim Be= und Entladen infolge
seiner Bauart oder der Art des Betriebs und des Beladens ordnungs-
mäßig nicht betreten werden kann;
3. Lastenfahrstühle, die nur zwei Förderstellen mit einander verbinden, sofern
an den Ladestellen zuverlässige Aufsatz= oder Stützvorrichtungen angebracht
werden, die so beschaffen sind, daß sie zur Wirkung kommen, bevor der
Fahrkorb betreten werden kann;
4. Bremsfahrstühle für Lasten ohne Führerbegleitung in kleinen Getreide-
mühlen sowie Ablaßvorrichtungen, die durch das Gewicht der Last nach
unten bewegt werden, sofern an der Windevorrichtung eine Bremse vor-
handen ist, welche die Last in jeder Höhenlage festzuhalten imstande ist;
bei Ablaßvorrichtungen sind außerdem Aufsatz= oder ähnliche Stütz-
vorrichtungen anzubringen, die den Anforderungen unter Nr. 3 entsprechen.
II. Die Fang= und Bremsvorrichtungen müssen so geschützt sein, daß sie keines-
falls durch Ladegut und möglichst auch durch unbefugte Eingriffe in ihrer Wirkung
nicht behindert werden können.
11.
Zulässige Geschwindigkeit.
I. Das Triebwerk der Aufzüge muß so beschaffen oder mit solchen Einrich-
tungen versehen sein, daß eine im voraus für die Anlage bestimmte größte Förder-