(Aufzüge. — Fahrstühle —.) 187
8 23.
Türverriegelung.
1. Alle Ladeöffnungen des Fahrschachts sind mit Türen oder Schranken zu
versehen, die so beschaffen sein müssen, daß Menschen nicht zu Schaden kommen können.
II. Die Türverschlüsse müssen so beschaffen sein, daß die Fahrschachttüren
oder -schranken nur dann geöffnet werden können, wenn der Förderkorb an der
Ladeöffnung angelangt ist, und daß sämtliche Türen oder Schranken geschlossen sein
müssen, bevor der Förderkorb in Bewegung gesetzt werden kann.
III. Von der Verriegelung der Türen oder Schranken kann abgesehen werden
1. bei Bau= und solchen Aufzügen, bei welchen der Förderkorb beim Be-
und Entladen infolge seiner Bauart oder der Art des Betriebs und des
Beladens ordnungsmäßig nicht betreten werden kann, sofern die jeweilige
Stellung des Förderkorbes außerhalb der Fahrbahn sichtbar ist und die
Ladeöffnung derart umwehrt oder fest abgesperrt wird, daß Menschen
nicht zu Schaden kommen können, und an der Ladeöffnung feste Hand-
haben zum Festhalten angebracht sind;
2. bei Aufzügen mit Hubgittern, sofern die Geschwindigkeit des Förder-
korbes 0,25 m in der Sekunde nicht übersteigt, und mindestens die Ver-
schlüsse der beiden Entladestellen von der Fahrkorbbewegung abhängig sind;
3. bei kleinen Aufzügen (8 4 III).
§ 24.
Anordnung der Steuerung.
Steuerungsvorrichtungen der Aufzüge müssen außerhalb des Fahrschachts der-
art angebracht werden, daß sie nicht vom Förderkorb aus betätigt werden können.
Von dieser Vorschrift sind nicht betretbare kleine Aufzüge (§ 4 III) bis zu 50 kg
Tragfähigkeit und Bremsfahrstühle in kleinen Getreidemühlen (8 21) ausgenommen,
letztere insoweit, als auf ihnen das Mitfahren eines Führers nach den Vorschriften
der Berufsgenossenschaft erlaubt ist.
8 26.
Ausrückvorrichtungen.
I. Jeder Aufzug ist mit mindestens einer Vorrichtung zu versehen, die ihn in
seinen Endstellungen selbsttätig zum Stillstande bringt. Für Aufzüge, die durch
31“