Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

190 (Aufzüge. — Fahrstühle —.) 
III. Bei Personenaufzügen mit Innen= und Außensteuerung (§ 15 ·lI) kann 
mit Genehmigung des Gemeindevorstandes von der Begleitung durch den Führer 
abgesehen und diese durch die bloße Aufsicht eines verantwortlichen geprüften Aufzugs- 
wärters, der während des Betriebs des Aufzugs stets anwesend oder leicht erreichbar 
sein muß, ersetzt werden, wenn ein Personenfahrstuhl ausschließlich von bestimmten, 
der Polizei genannten Personen benutzt wird oder nur zwei Geschosse mit einander 
verbunden werden. Bei Paternosterwerken genügt in gleicher Weise die Aufsicht 
eines verantwortlichen, geprüften Aufzugswärters. 
IV. Dem Aufzugswärter (Abs. II und III) wird von dem Sachverständigen 
ein Befähigungsnachweis wie in Abs. I ausgestellt. 
V. Führern und Aufzugswärtern, die sich wiederholt der Ubertretung von 
Bestimmungen dieser Verordnung schuldig gemacht haben oder als unzuverlässig 
erweisen, ist von dem Gemeindevorstand der Befähigungsnachweis zu entziehen. 
Inbetriebsetzung und äAberwachung der Aufzüge. 
8 33. 
Bauliche Genehmigung und Anmeldung. 
1. Für die bauliche Anlage der Aufzüge (Herstellung des Schachtes, Durch- 
brechung von Decken, bauliche Einrichtungen in Treppenhäusern, Lichthöfen und an 
Außenfronten) bedarf es der Genehmigung des Gemeindevorstandes als Bau- 
polizeibehörde. 
II. Von der beabsichtigten Einrichtung des maschinellen Teiles der Aufzüge 
ist dem zuständigen Sachverständigen (§ 37) von dem Unternehmer der Fahrstuhl- 
anlage Anzeige zu erstatten. Mit der Anzeige sind zwei Beschreibungen nach dem 
dieser Verordnung beigefügten Muster und zwei maßstäbliche Zeichnungen des Auf- 
zugs vorzulegen. Aus diesen muß die Bauart des Fahrstuhls und der Aufzugs- 
vorrichtung, das Schema der Steuerung und der Fahrschachtverschlüsse — bei 
elektrisch betriebenen Aufzügen auch das Schaltungsschema — sowie die Aufstellung 
und alle zur rechnerischen Prüfung des Aufzugs erforderlichen Angaben zu ersehen 
sein. Blaulichtpausen sind unzulässig. Der Sachverständige hat die Vorlagen 
gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu prüfen und mit Prüfungsvermerk 
zu versehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.