190 (Aufzüge. — Fahrstühle —.)
III. Bei Personenaufzügen mit Innen= und Außensteuerung (§ 15 ·lI) kann
mit Genehmigung des Gemeindevorstandes von der Begleitung durch den Führer
abgesehen und diese durch die bloße Aufsicht eines verantwortlichen geprüften Aufzugs-
wärters, der während des Betriebs des Aufzugs stets anwesend oder leicht erreichbar
sein muß, ersetzt werden, wenn ein Personenfahrstuhl ausschließlich von bestimmten,
der Polizei genannten Personen benutzt wird oder nur zwei Geschosse mit einander
verbunden werden. Bei Paternosterwerken genügt in gleicher Weise die Aufsicht
eines verantwortlichen, geprüften Aufzugswärters.
IV. Dem Aufzugswärter (Abs. II und III) wird von dem Sachverständigen
ein Befähigungsnachweis wie in Abs. I ausgestellt.
V. Führern und Aufzugswärtern, die sich wiederholt der Ubertretung von
Bestimmungen dieser Verordnung schuldig gemacht haben oder als unzuverlässig
erweisen, ist von dem Gemeindevorstand der Befähigungsnachweis zu entziehen.
Inbetriebsetzung und äAberwachung der Aufzüge.
8 33.
Bauliche Genehmigung und Anmeldung.
1. Für die bauliche Anlage der Aufzüge (Herstellung des Schachtes, Durch-
brechung von Decken, bauliche Einrichtungen in Treppenhäusern, Lichthöfen und an
Außenfronten) bedarf es der Genehmigung des Gemeindevorstandes als Bau-
polizeibehörde.
II. Von der beabsichtigten Einrichtung des maschinellen Teiles der Aufzüge
ist dem zuständigen Sachverständigen (§ 37) von dem Unternehmer der Fahrstuhl-
anlage Anzeige zu erstatten. Mit der Anzeige sind zwei Beschreibungen nach dem
dieser Verordnung beigefügten Muster und zwei maßstäbliche Zeichnungen des Auf-
zugs vorzulegen. Aus diesen muß die Bauart des Fahrstuhls und der Aufzugs-
vorrichtung, das Schema der Steuerung und der Fahrschachtverschlüsse — bei
elektrisch betriebenen Aufzügen auch das Schaltungsschema — sowie die Aufstellung
und alle zur rechnerischen Prüfung des Aufzugs erforderlichen Angaben zu ersehen
sein. Blaulichtpausen sind unzulässig. Der Sachverständige hat die Vorlagen
gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu prüfen und mit Prüfungsvermerk
zu versehen.