(Aufzüge. — Fahrstühle —.) 191
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Prüfungen.
I. Die Besitzer der Aufzüge sind verpflichtet, eine erstmalige Prüfung (Abnahme)
neu angelegter Fahrstühle vor ihrer Inbetriebnahme sowie regelmäßige amtliche
Prüfungen der Anlage nach Maßgabe dieser Verordnung durch Sachverständige zu
veranlassen, die hierzu nötigen Arbeitskräfte und Vorrichtungen bereitzustellen und
die Kosten der Prüfungen nach Maßgabe der anliegenden Gebührenordnung zu
tragen.
II. Die Beiziehung der Kosten bleibt dem Sachverständigen überlassen. Wenn
der Zahlungspflichtige auf Mahnung nicht zahlt, so erfolgt die Festsetzung und
Einziehung der Kosten durch den Gemeindevorstand.
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Abnahme.
I. Bei der Abnahme sind durch Fahrproben mit der höchsten zulässigen Be-
lastung alle vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen und insbesondere die Ver-
schlüsse in jedem Geschosse zu prüfen. Die Zuverlässigkeit der Fang= oder Brems-
einrichtungen ist außerdem bei leerem Fahrkorbe zu erproben. Bei dieser Probe
müssen entweder die Tragorgane vom Fahrkorbe losgelöst oder es muß mindestens
eins derselben bei der Abwärtsfahrt mit normaler Geschwindigkeit so weit gelockert
werden, wie es erforderlich ist, um die Fangvorrichtung in Tätigkeit zu setzen.
liber den Befund der Prüfung ist von dem Sachpverständigen nach dem dieser Ver-
ordnung beigefügten Muster eine schriftliche Bescheinigung auszustellen. Diese ist.
von dem Sachverständigen mit einem Exemplare der Zeichnung und Beschreibung zu #
verbinden und bei den der regelmäßigen Prüfung unterliegenden Aufzügen (8 360)
einem von dem Besitzer auf seine Kosten zu beschaffenden Revisionsbuch anzuheften.
Das letztere muß dem dieser Verordnung beigefügten Muster entsprechen und einen
Abdruck dieser Verordnung enthalten. 5 4.
ll. Der Sachverständige hat diese Papiere dem Gemeindevorstand zur Einsicht-
nahme zu übersenden. Dieser erteilt, wenn auch die baupolizeiliche Abnahme der
Anlage zu keinem Bedenken Anlaß gegeben hat, dem Unternehmer der Fahrstuhl-
aulage unter Beifügung der Fahrstuhlpapiere die Betriebserlaubnis.