192 (Aufzüge. — Fahrstühle —.)
III. Die Fahrstuhlpapiere sind von dem Unternehmer des Aufzugs zur Einsicht-
nahme für die Aufsichtsbeamten und Sachverständigen am Betriebsorte bereitzuhalten.
§6#36.
Regelmäßige Prüfungen.
I. Personenaufzüge sind in längstens zweijährigen Fristen, Lastenaufzüge, mit
Ausnahme von kleinen Aufzügen (8 4 III), von Bremsfahrstühlen in kleinen Getreide-
mühlen (§ 21), von Bauaufzügen und ähnlichen, vorübergehenden Zwecken dienenden
Aufzügen, in vierjährigen Fristen durch den zuständigen Sachverständigen einer
wiederkehrenden Untersuchung zu unterwerfen. Bei diesen ist die Anlage in der-
selben Weise wie bei der Abnahme zu prüfen. Ablaßvorrichtungen, die durch das
Gewicht der Last nach unten bewegt werden (8 101 Nr. 4), sind alle sechs
Jahre erneut zu prüfen. Den Befund der Untersuchung hat der Sachverständige
in das Revisionsbuch einzutragen. — Durch die regelmäßigen Prüfungen wird
das Recht der Polizeibehörde, im Bedarfsfall außerordentliche Untersuchungen mangel-
hafter Fahrstuhlanlagen anzuordnen, nicht berührt.
II. Vorgefundene Mängel sind von dem Unternehmer innerhalb einer von dem
Sachverständigen zu stellenden Frist zu beseitigen, nach deren fruchtlosem Verlaufe
der Sachverständige dem Gemeindevorstand Anzeige zu erstatten hat.
III. Findet der Sachverständige oder ein anderer zur Aufsicht über den Betrieb
zuständiger Beamter den Aufzug in einem Zustande, der eine unmittelbare Gefahr
einschließt, so hat er — gebotenenfalls durch Vermittelung des Gemeindevorstandes —
die sofortige Einstellung des Betriebs zu veranlassen sowie, daß dies geschehen, in
das Revisionsbuch einzutragen.
§ 37.
Sachverständige.
1. Die durch diese Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen sind durch staat-
licherseits hierzu ermächtigte Sachverständige auszuführen.
II. Das Staatsministerium ermächtigt die Sachverständigen auf Widerruf und
nimmt ihnen gegenüber die Rechte der Aufsichtsbehörde wahr.