(Aufzüge. — Fahrstühle —.) 193
Schluß- und äbergangsbestimmungen.
§ 38.
Übergangsbestimmungen.
I. Die Vorschriften der §§ 3—29 finden auf Aufzüge, die zur Zeit des In-
krafttretens dieser Verordnung bereits bestehen, nur insoweit Anwendung, als ent-
sprechende Vorschriften in der Ministerialverordnung vom 15. Juni 1898, Re-
gierungsblatt S. 113, enthalten waren.
II. Die Gemeindevorstände sind jedoch berechtigt, solche Anderungen bestehender
Anlagen anzuordnen, die zur Beseitigung erheblicher Gefahren für das Leben und
die Gesundheit der die Fahrstuhlanlage benutzenden oder bedienenden Personen er-
forderlich sind oder ohne unverhältnismäßige Aufwendungen ausführbar erscheinen.
8 39.
Ausnahmen.
I. Das Staatsministerium ist befugt, Ausnahmen von den Bestimmungen dieser
Verordnung, insbesondere auch den bei Erlaß dieser Verordnung in der Aus-
führung begriffenen Aufzügen, zu gewähren. Genehmigungen dieser Art sind den
Fahrstuhlpapieren beizufügen.
II. Bei Aufzügen für Bauten und ähnliche vorübergehend benutzte Anlagen
ist der Gemeindevorstand nach Anhbrung des zuständigen Sachverständigen (8 37)
befugt, von einzelnen Bestimmungen abzusehen.
8 40.
Strafbestimmungen.
Übertretungen dieser Verordnung werden, soweit nicht nach den Strafgesetzen
eine höhere Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zum Betrage von 60 M oder im
Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
8 4l.
Inkrafttreten der Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1914 in Kraft.
Weimar, den 22. April 1914.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
1914 32