204 (Aufzüge. — Fahrstühle —.)
Zu § 5.
Als feuersichere Abdeckungen gelten zurzeit außer feuerfesten Konstruktionen
(massive Decken oder solche aus unverbrennlichen Stoffen, wozu auch Köhnesche
Voutenplatten, Kleinesche Decken und ähnliche zu rechnen sind), ausgestakte, mit
unverbrennlichen Baustoffen ausgefüllte und unterhalb durchweg mit Kalk= oder
Zementmörtel verputzte oder mit einer in gleichem Maße feuersicheren Bekleidung
versehene Holzbalkendecken sowie solche Decken, welche zwar aus unverbrennlichen
Stoffen bestehen, aber nicht umhüllte Eisenteile aufweisen.
Die Vorschrift, daß die Unterkante des Tragrollengerüstes für den Fahrkorb
oder die unter diesem etwa angeordnete Schutzdecke so hoch über der Fahrkorbdecke
angeordnet werden müsse, daß zwischen beiden in der höchsten Stellung des Fahr-
korbes, d. h. an der obersten Förderstelle, noch eine Entfernung von mindestens
1mverbleibt (Uberfahrhöhe), hat den Zweck, beim Schmieren der Führungsschienen
des Fahrstuhls von der Fahrkorbdecke aus die Gefährdung der damit betrauten
Personen möglichst auszuschließen. Es hat sich herausgestellt, daß das bisher be-
stehende Verbot der Ausführung dieser Arbeiten von der Decke aus von den Führern
nicht beachtet wurde, weil die Arbeiten vom Innern des Fahrkorbes aus tatsichlich
nur unvollkommen ausgeführt werden konnten.
Auch soweit Fahrkorbdecken nicht vorhanden sind, ist darauf zu achten, daß
der Abstand des Fahrkorbbügels in seiner normalen höchsten Stellung von der Trag-
rolle nicht zu gering bemessen wird, um beim überfahren des höchsten Standes
Seilzerrungen oder das Festklemmen des Seilschlosses in der Rolle zu vermeiden.
Zu § 6.
Bei der Forderung, daß der Fahrschacht derart umwehrt sein muß, „daß
Menschen nicht zu Schaden kommen können“, wird zu berücksichtigen sein, daß die
Schranken usw. so hoch sind, daß sich Personen nicht in die vom Fahrkorbe be-
strichene Bahn hineinbeugen können, und daß der Fahrkorb nicht Personen be-
schädigt, die beim Tragen langer Stangen, Bretter oder dergl. unachtsamerweise
mit diesen in die Fahrbahn gelangen.
Zu § 7.
Als „feuersichere“ Türen gelten zurzeit Türen aus doppelten, mindestens 1 mm
starken Eisenblechplatten mit Asbesteinlage, die in 5 cu breite Falze aus unver-