Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Aufzüge. — Fahrstühle —.) 207 
Zu 8 lII. 
Die im ersten Satze dieses Paragraphen enthaltene Forderung bedingt nicht 
ausnahmslos die Anwendung sogenannter Regulatorvorrichtungen. Letztere sind viel- 
mehr bei Lastenaufzügen entbehrlich, wenn der Antrieb des Aufzugs die Überschreitung 
der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit verhindert, und bei Personenaufzügen dann 
nicht zu fordern, wenn der Zweck des Regulators durch andere Mittel erreicht wird 
(vergl. Erläuterungen zu 8 13D). 
Zu § 12. 
Sofern die Beleuchtungseinrichtung des Fahrkorbes von Personenaufzügen erst 
mit dem Offnen der Fahrschachttür betätigt wird, muß das Abhängigkeitsverhältnis 
so beschaffen sein, daß schon der geringste Türspalt genügt, um die Beleuchtung in 
Gang zu setzen. 
Einfache Windevorrichtungen (z. B. Elektromotoren) von kleinen Aufzügen 
(§ 4 III) und von Haspelaufzügen sind nicht als Antriebsmaschinen zu behandeln. 
Die für letztere festgesetzten Abmessungen des Aufstellungsraums können daher für 
solche Windevorrichtungen nicht gefordert werden. Jedoch muß ihre Aufstellung so 
erfolgen, daß sie bequem geschmiert, gereinigt und bedient werden können. 
Zu § 13. 
Die Vorschrift des ersten Absatzes bedingt bei hängenden Fahrkörben die An- 
wendung von Fangvorrichtungen, die auf die Dehnung der Seile Rücksicht nimmt, 
derart, daß alle Seile zum gleichmäßigen Tragen eingestellt werden müssen und daß 
z. B. bei zweiseiligen Fahrstühlen durch den Bruch eines Seiles die Fangkeile durch 
das andere Seil unabhängig von Gewichten oder Federn unmittelbar gegen die 
Führungen gepreßt werden. Bei den nach diesem Grundsatze gebauten Fang- 
vorrichtungen hat jedoch der gleichzeitige Bruch der Seile oder der Bruch von 
Triebwerksteilen (z. B. der Kuppelung, der Ableit= oder Tragrollen, Abscheren der 
Trommelkeile) nicht ohne weiteres den Eingriff der Fangvorrichtung zur Folge, es 
bedarf vielmehr einer Hilfsvorrichtung, als welche meist ein Regulator benutzt wird, 
der bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch Klemmung eines 
Steuerseils die Auslösung der Fangkeile bewirkt. Die Anwendung des Regulators 
wird indessen nicht vorzuschreiben sein, wenn in anderer Weise erreicht wird, daß 
beim Bruche der vorerwähnten Teile der Eingriff der Fangkeile erfolgt.
	        
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