Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Aufzüge. — Fahrstühle —.) 209 
Schraubenzieher, -schlüssel, Zangen u. dergl. bedarf. Als „Zuverlässige“ Tür- 
verriegelungen gelten bei elektrischen Kontakten nur solche, bei welchen der Kontakt 
erst bei voller Verschlußstellung des Riegels oder der Falle wirksam wird. Die 
Steuerung des Fahrkorbes darf unter keinen Umständen früher möglich sein, als 
bis alle Schachttüren fest geschlossen und ihre Verschlußriegel sicher zum Eingriff 
gebracht sind. Bei Selbstfahrern (§ 321II) ist über die nach § 14 anzubringende 
Verriegelung hinaus noch eine zweite Verriegelung zu fordern, sofern den Forde- 
rungen des § 14 durch einen Riegel entsprochen wird. 
Zu § 17. 
Zur Verhinderung des Sinkens des Fahrkorbes nach dem Ausrücken der 
Steuerung ist in der Regel eine Bremse erforderlich, es sei denn, daß der Forde- 
rung durch andere geeignete Mittel, z. B. selbsthemmende Schneckengetriebe, ent- 
sprochen wird. 
Zu § 18. 
Da für Personenfahrstühle die Anbringung einer Decke im Fahrkorb zu 
fordern ist, so würde es in vielen Fällen ohne die Möglichkeit der Zuführung 
von Tageslicht im Fahrkorb zu dunkel sein. Unter Beachtung des Schlußsatzes 
von § 181 erscheint es daher geboten, in der Decke und ebenso in den geforderten 
dichten Wänden des Fahrkorbes starke Verglasung zuzulassen. 
Zu § 19. 
Sofern die Fangvorrichtung es nicht gestattet (vergl. Erläuterungen zu § 13), 
den Fahrkorb nach dem Fangen ohne gefahrdrohende Beanspruchung der verbleibenden 
Tragseile hochzuziehen, muß der Fahrkorb mit Einrichtungen versehen werden, die 
es ermöglichen, die Passagiere aus ihrer Lage zu befreien. Dabei ist bei elektrisch 
angetriebenen Fahrstühlen zu beachten, daß auch das Durchbrennen von Sicherungen, 
ohne daß die Fangvorrichtung in Tätigkeit zu treten braucht, zum unfreiwilligen 
Anhalten des Fahrkorbes führt. Das Aufsichtspersonal des Fahrstuhls ist daher 
besonders darauf hinzuweisen, daß die Steuerung vor Benutzung der Einrichtungen 
zur Befreiung eingeschlossener Personen unter allen Umständen in Haltstellung zu 
bringen ist. 
1914 34
	        
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