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Zu § 21.
Als „kleine Getreidemühlen“ sind in der Regel neben Windmühlen insbesondere
nur solche durch Wasserkraft betriebene Mühlen anzusehen, bei welchen die tägliche
Verarbeitung an Mahlgut 10000 kg nicht übersteigt. Werden Bremsfahrstühle
in Getreidemühlen mit größerer Leistungsfähigkeit oder in anderen Betrieben
benutzt, so müssen darauf die Vorschriften für Lasten= oder Personenfahrstühle, je
nach dem Zwecke des Fahrstuhls voll angewendet werden. Der mißbräuchlichen Be-
nutzung von Lastenbremsfahrstühlen zur Personenbeförderung ist in solchen Fällen
durch Verlegung des Steuerseils in genügende Entfernung außerhalb des Fahr-
schachts vorzubeugen.
In kleinen Mühlen wird die Fahrbahn im Erdgeschoß häufig durch ein Podest,
das etwa bis Schulterhöhe reicht, begrenzt, so daß das Abtragen von Säcken dadurch
erleichtert wird. In solchen Fällen kann überall von dem Endverschluß sowie von
Schranken, die den Zugang zum Fahrstuhl abschließen, abgesehen werden, oder der
Schachtverschluß ist so einzurichten, daß er bei einer Haltestellung, die etwa Schulter-
höhe entspricht, geöffnet werden kann.
Zu § 23.
Die Ausnahme in Abs. III Nr. 1 ist von denselben Voraussetzungen abhängig,
welche in den Erläuterungen zu § 101 Nr. 2 erörtert sind.
Bei der Verwendung von Hubgittern sind die Erläuterungen zu § 6 zu be-
rücksichtigen. Ferner ist der Sicherheit der Aufhängungen (Seile, Ketten) von Hub-
gittern besondere Beachtung zu schenken, da diese durch Stöße stark beansprucht
werden. Das Gewicht und die Bauart der Gitter sollen endlich nicht derart sein,
daß dadurch Menschen beim Bruche der Tragorgane verletzt werden können.
Zu § 24.
Soweit bei kleinen Aufzügen das Zugseil innerhalb des Schachtes angebracht
werden darf, ist darauf zu achten, daß Verletzungen bei der Benutzung des Zugseils
durch geeignete Mittel vermieden werden.
Zu § 25.
Bei Aufzügen ohne mechanischen Antrieb, z. B. Ablaßvorrichtungen, die nur
zwischen zwei Geschossen verkehren, kann als Vorrichtung, die den Aufzug in seinen