Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Aufzüge. — Fahrstühle —.) 211 
Endstellungen selbsttätig zum Stillstand bringt, an Stelle der Ausrückvorrichtung, 
die in diesem Falle auf die Bremse einwirken müßte, eine Einrichtung dienen, bei 
welcher der Boden des Fahrkorbes einen Kolben trägt, der als Luftpuffer dient. 
Indem dieser gegen Ende der Bewegung in einer Ausschachtung unterhalb der 
Sohle des Fahrschachtes die Luft zusammen preßt, wird die Bewegung des 
Fahrkorbes allmählich verzögert. Von derselben Einrichtung kann bei Brems- 
fahrstühlen in der unteren Stellung statt der Ausrückvorrichtung Gebrauch ge- 
macht werden. 
Zu § 27. 
Die Vorschrift des § 27 darf schon wegen der in mehrstöckigen Gebäuden vor- 
handenen Zwischendecken nicht in dem Sinne ausgelegt werden, daß die Fahrbahn 
von jedem Punkte aus durch alle Geschosse hindurch zu übersehen sein muß; es 
genügt vielmehr, wenn die Stellung des Fahrkorbes in dem einzelnen Geschoß 
sichtbar ist. 
Zu § 32. 
Als mechanische Steuerungsantriebe gelten Seil-, Gestänge= und mechanische 
Kurbelsteuerungen im Gegensatz zu den elektrischen (Hebel--, Kurbel-, Knopf-) 
Steuerungen ohne Etagenabstellung (§ 32 II) und den Knuopfsteuerungen mit 
Etagenabstellung (Selbstfahrer § 32 III). Bei den Anforderungen an die Feuer- 
sicherheit, den Schutz der Arbeiter u. dergl. bei elektrischen Einrichtungen der 
Aufzüge sind die Errichtungsvorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker 
zu beachten. 
Die Prüfung der Führer hat mit der größten Strenge zu erfolgen. Führer, 
die mit der Einrichtung der Türverschlüsse und der Fangvorrichtung, insbesondere 
auch deren Einstellung und Lösung sowie mit der Antriebsmaschine nicht völlig 
vertraut sind, dürfen zur selbständigen Führung eines Fahrstuhles (§ 32 0 nicht 
zugelassen werden. Von der Kenntnis der Antriebsmaschine kann nur in Anlagen 
abgesehen werden, in denen ständig geschultes Personal zur Beaufsichtigung der An- 
triebsmaschinen anwesend ist. Führer, denen der Befähigungsnachweis entzogen ist, 
dürfen nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde, die das Zeugnis aberkannt 
hat, erneut zur Prüfung zugelassen werden. In den Fällen der Absätze II und III 
34“
	        
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