Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Aufzüge. — Fahrstühle —.) 213 
Zu § 35. 
Soweit von den Unternehmern der Aufzüge Zeichnungen und Beschreibung 
in zweifacher Ausfertigung vorzulegen sind, haben die Sachverständigen die Dupli- 
kate mit der Urschrift der Abnahmebescheinigung, den Duplikaten aller Bescheini- 
gungen über die regelmäßigen Untersuchungen und dem Schriftwechsel über den 
Aufzug zu einem Aktenstück zu vereinigen und sorgfältig aufzubewahren. Außer- 
dem haben die Sachwverständigen eine Liste der ihrer Überwachung unterstehenden 
Fahrstühle zu führen, aus der der Zeitpunkt der Abnahme und der ausgeführten 
sonstigen Untersuchungen zu ersehen ist. 
Von der Abnahme solcher Fahrstühle, die in den der Gewerbeaufsicht unter- 
stehenden Betrieben angelegt sind, ist dem Gewerbeinspektor von den Sachverständigen 
Anzeige zu erstatten. 
Bei Bauaufzügen, die nach jeder Neuaufstellung der Abnahme unterliegen, be- 
darf es der wiederholten Vorlegung neuer Fahrstuhlpapiere (§ 32) nicht, wenn die 
Aufstellung in dem Bezirke desjenigen Sachverständigen erfolgt, der die erste Ab- 
nahme bewirkt hat. Bei der Benutzung in anderen Bezirken genügt gleichfalls die 
Vorlegung der älteren Papiere. Die Sachverständigen sind in solchen Fällen ver- 
pflichtet, die Akten gegenseitig abzugeben. 
Die Ausfertigung der Abnahmebescheinigungen und Übersendung der Fahr- 
stuhlpapiere an den Gemeindevorstand zwecks Erteilung der Betriebserlaubnis hat 
durch die Sachverständigen spätestens innerhalb einer Woche nach der Abnahme zu 
erfolgen. 
Durch die maschinentechnische Abnahme des Aufzugs wird die baupolizeiliche 
Prüfung der baulichen Teile der Anlage (Schacht, Abdeckung usw.) nicht entbehr- 
lich. Zur maschinentechnischen Prüfung gehört auch die Prüfung solcher Bauteile 
(wie der Schachttüren und ihrer Verschlüsse), die im Zusammenhang mit der 
Steuerung stehen. 
Zu § 36. 
Außerordentliche Untersuchungen sind von den Sachverständigen bei dem Ge- 
meindevorstand stets dann zu beantragen, wenn bei einer regelmäßigen Untersuchung 
erhebliche Unregelmäßigkeiten im Betriebe des Aufzugs ermittelt worden sind, oder 
wenn der Besitzer die festgestellten Mängel in der vorzuschreibenden Frist nicht 
abstellt.
	        
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