Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1914.
Nr. 18.
Inhalt: Ministerialverordnung über den Trödelhandel und den Kleinhandel mit Garnabfällen u.
dergl., Seite 215.
(Nr. 63.) Ministerialverordnung vom 15. April 1914 über den Trödelhandel und den Klein-
handel mit Garnabfällen u. dergl.
Auf Grund von § 38, letzter Absatz, der Gewerbeordnung verordnen wir über
den Trödelhandel und den Kleinhandel mit Garnabfällen u. dergl. folgendes:
l 1.
Wer den Trödelhandel (Handel mit gebrauchten Kleidern, gebrauchten Betten
oder gebrauchter Wäsche, Kleinhandel mit altem Metallgeräte, mit Metallbruch oder
dergleichen) betreibt, ist verpflichtet, über seinen Ein= und Verkauf ein Geschäfts-
buch nach dem nachstehenden Muster A zu führen. 4
In dem Buche sind die nach dem Vordruck der einzelnen Spalten erforderer -·
lichen Eintragungen unter laufenden Nummern vorzunehmen. Jeder einzelne Gegen-
stand ist mit einer entsprechenden Bezeichnung zu versehen.
Der Trödler ist für die ordnungsmäßige Führung des Buches auch dann ver-
antwortlich, wenn er sie einem andern übertragen hat.
Das Buch muß dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen ver-
sehen sein; es ist vor dem Gebrauche vom Gemeindevorstand unter Beglaubigung
der Seitenzahl abzustempeln.
Das Buch muß sich stets in ordnungsmäßigem Zustande befinden, namentlich
darf darin nichts weggeschabt oder unleserlich gemacht werden.
1914.
Ausgegeben in Weimar am 30. Mai 1914. 35