Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

216 (Trödelhandel pp.) 
Geschäftsbücher, die nicht mehr benutzt werden sollen, sind unter Angabe des 
Tages abzuschließen, dem Gemeindevorstand zur Beglaubigung vorzulegen und 
5 Jahre lang aufzubewahren. 
8 2. 
Solchen Geschäften, die mit unedlem altem Metallgerät oder unedlem Metall- 
bruch Kleinhandel treiben, kann der Bezirksdirektor nach Anhörung der Handels- 
kammer und der Staatsanwaltschaft erlauben, für diesen Geschäftszweig statt des 
in § 1 bezeichneten Geschäftsbuchs ein Einkaufs= und ein Verkaufsbuch getrennt 
zu führen, wenn der Betrieb des Geschäfts ausreichende Sicherheit gegen einen 
Mißbrauch des Trödelhandels bietet. 
Das Einkaufs= und das Verkaufsbuch sind nach den nachstehenden Mustern B 
und C zu führen. Die Bezeichnung jedes einzelnen Gegenstandes kann unterbleiben, es 
genügt eine Gattungsbezeichnung. Im übrigen gelten für das Einkaufs= und 
für das Verkaufsbuch dieselben Bestimmungen wie für das in § 1 bezeichnete 
Geschäftsbuch. 
Der Bezirksdirektor kann die Erlaubnis zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen 
nicht mehr bestehen, unter denen sie erteilt war. 
8 3. 
Vor Abschluß eines jeden Einkaufs hat sich der Trödler über die Person des 
Verkäufers und darüber zu vergewissern, ob der Verkäufer zur Verfügung über 
den Gegenstand berechtigt ist. Mit Minderjährigen darf der Trödler ohne schrift- 
liche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters kein Geschäft abschließen. 
Besteht der Verdacht, daß ein Gegenstand auf unredlichem Wege erworben ist, 
so ist der Trödler verpflichtet, den Gegenstand anzuhalten und an die Polizei- 
behörde abzuliefern. Dies gilt besonders von den Gegenständen, die nach polizei- 
licher Mitteilung dem Eigentümer durch eine strafbare Handlung oder durch Ver- 
lieren abhanden gekommen sind. 
8 4. 
Gegenstände, von denen der Trödler erfahren hat, daß sie mit Personen oder 
Tieren in Berührung gekommen sind, die an übertragbaren Krankheiten gelitten
	        
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