222 (Satzung der Sparkasse Oldisleben.)
9 5.
Der Verwaltungs-Ausschuß vertritt die Kasse bei allen gerichtlichen und außergerichtlichen
Geschäften.
86.
Der Vorsitzende überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung und die
Tätigkeit der bei der Kasse beschäftigten Personen. Er führt die laufenden Geschäfte, bereitet
die Beschlüsse des Verwaltungs-Ausschusses vor und trägt für ihre Ausführung Sorge. Er
vertritt den Verwaltungs-Ausschuß nach außen, verhandelt in dessen Namen mit Behörden und
Privatpersonen, führt den Schriftwechsel und zeichnet alle Schriftstücke namens des Verwaltungs-
Ausschusses.
Urkunden, welche die Sparkasse verpflichten sollen, müssen von dem Vorsitzenden und noch
einem Mitgliede des Verwaltungs-Ausschusses vollzogen und mit Siegel oder Stempel ver-
sehen sein.
In einzelnen Fällen ist der Verwaltungs-Ausschuß je nach dem Bedürfnis berechtigt,
einen Rechtsverständigen mit der Prüfung der Schuldurkunden zu betrauen.
87.
Der Verwaltungs-Ausschuß versammelt sich nach Bedarf auf besondere Einladung des
Vorsitzenden. Er faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit und kann nur beschließen, wenn
außer dem Vorsitzenden drei Mitglieder anwesend sind.
Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt. Die Beschlüsse des Verwaltungs-
Ausschusses sind schriftlich niederzulegen.
Kassen- 88.
beamte. Zur Besorgung der Kassengeschäfte muß mindestens ein Kassenführer und ein Gegen-
buchführer angestellt werden.
Die Kassenbeamten sind als Gemeindebeamte anzustellen. UÜber die von ihnen zu leistende
Sicherheit beschließt der Gemeinderat.
89.
Alle Quittungen über eingehende Zahlungen sowie alle Eintragungen in die Schuldbücher
sind vom Kassenführer und Gegenbuchführer gemeinschaftlich zu vollziehen.
Zinsenzuschriften bedürfen dagegen nur der Unterschrift des Kassenführers und in dessen
Behinderung seines Stellvertreters.
Im übrigen wird die Geschäftsführung der Beamten durch eine vom Gemeinderat zu
erlassende Geschäftsanweisung geregelt.
Alle bei der Verwaltung der Sparkasse beteiligten Personen sind zur strengsten Amts-
verschwiegenheit verpflichtet.