Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

224 (Satzung der Sparkasse Oldisleben.) 
Jede Veränderung des Zinsfußes ist zweimal in einem Zeitraum von zwei Wochen öffentlich 
bekannt zu machen und tritt frühestens drei Monate nach der zweiten Bekanntmachung in Kraft. 
Eine Herabsetzung des Zinsfußes darf sich niemals auf die Vergangenheit erstrecken. 
Die Verzinsung beginnt mit dem auf die Einzahlung folgenden Tage und endet mit dem, 
dem Rückzahlungstage vorhergebenden Tage. 
Einlagen, welche vor Ablauf von drei Monaten zurückgenommen werden, werden nicht verzinst. 
Am Schlusse des Rechnungsjahres werden die Zinsen den Einlagen zugeschrieben und 
von da ab mit verzinst. Bruchteile eines Pfennigs bleiben bei der Zinsenberechnung außer 
Ansatz. 
Meldet sich ein Berechtigter innerhalb 30 Jahren seit der letzten Vorzeigung des Schuld- 
buchs nicht bei der Sparkasse, so hört mit dem Ablaufe dieser 30 Jahre die weitere Ver- 
zinsung seines Guthabens auf. 
Sind 50 Jahre nach der letzten Einzahlung oder Auszahlung verflossen, so kann nach 
vorheriger Bekanntmachung das Guthaben der Gemeinde Oldisleben zur Verwendung für ge- 
meinnützige Zwecke überwiesen werden. 
Berkehr mit * 16. 
5 . 
eryvst Die Sparkasse ist verpflichtet, durch die Post eingehende Geldzahlungen anzunehmen und 
auf Wunsch Rückzahlungen durch die Post auf Kosten des Einlegers zu bewirken. Eine Ge- 
währleistung irgendwelcher Art aus diesen Übersendungen übernimmt die Sparkasse nicht. 
Kück- § 17. 
I 
bble Soweit der Stand der Kasse es erlaubt, werden die von den Einlegern zurückgeforderten 
Kündigung Summen sofort ausgezahlt. Zur sofortigen Zahlung ist die Kasse aber nur bei Beträgen bis 
Einlagen. 100 .“ verpflichtet. Bis zu weiteren 100 J4 aber nur in Zwischenräumen von mindestens 
14 Tagen. Im übrigen erfolgt die Rückzahlung der Einlagen 
von über 100 — 300 .∆“ 1 Monat 
von über 300 MA 3 Monate 
nach erfolgter Kündigung. Kündigungen werden als ungeschehen betrachtet, wenn der Be- 
rechtigte binnen 14 Tagen vom Auszahlungstage ab das Geld nicht abhebt. Der Verwaltungs- 
Ausschuß ist berechtigt, bei Nichtabhebung des Geldes am Auszahlungstage die Verzinsung für 
den laufenden Monat einzustellen. Sollten die Verhältnisse der Kasse es notwendig erscheinen 
lassen, so können auf Beschluß des Verwaltungs-Ausschusses die Kündigungsfristen verdoppelt 
werden. 
Der Beschluß hierüber und der Zeitpunkt, von dem ab der Beschluß wirksam werden 
soll, sind alsbald öffentlich bekannt zu machen. 
Vor Ablauf der Rückzahlungsfrist nach erfolgter Kündigung ist der Einleger selbst dann 
nicht zu weiteren Kündigungen berechtigt, wenn die Kasse etwa den ersten Betrag vor Ablauf 
der Kündigungsfrist gezahlt hat. 
Auf ein Schuldbuch können nicht mehrere Kündigungen nebeneinander, also zugleich, laufen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.