Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Ausführung d. Reichsversicherungsordnung.) 
. Der Mindestpreis für ein abzugebendes Handverkaufsmittel ohne Gefäß 
beträgt 10 F. 
Ist die Menge des Arzneistoffs in der Verordnung nicht angegeben, so ist 
die in der Handverkaufsliste angegebene kleinste Menge zu verabreichen. 
Soweit in der Handverkaufsliste nichts anderes vermerkt ist, kosten 250 g. 
doppelt soviel als 100 g, 500 g doppelt soviel als 200 g, 1000 g das 
siebenfache des 100 g-Preises. Gewichtsmengen, die zwischen den in 
der Liste vermerkten liegen, werden nach dem Preise für die nächst niedrigere 
Menge berechnet, bis der Satz für die nächst höhere erreicht ist. Kleinere 
Mengen als die, für die ein Preis ausgeworfen ist, werden nach dem für 
die geringste Menge festgesetzten Preise berechnet. 
Ist für Handverkaufsmittel keine Gebrauchsanweisung oder sind nur die 
Bezeichnungen vorgeschrieben: „Außerlich", „Nur verdünnt anwenden“, 
„Vorsicht", „Gift“, „Feuergefährlich", „Vor dem Gebrauch umzu- 
schütteln“, „Augenwasser“, „Zum Einreiben“, „Zum Gurgeln“ oder 
ähnliche, so sind die Arzneistoffe in der im Handverkauf üblichen Weise 
ohne besondere Berechnung zu kennzeichnen. Andere vom Arzte vorge- 
schriebene Gebrauchsanweisungen sind nach Rezepturregel herzustellen und 
mit 10 F zu berechnen. Bei wiederholter Abgabe in zurückgebrachten 
Gefäßen ist daran die Gebrauchsanweisung nötigenfalls durch eine neue 
zu ersetzen und wie vorstehend zu berechnen. 
Von den Handverkaufsmitteln werden die trockenen in Papierbeuteln, die 
mit einem bezeichneten in Pappschachteln, Salben in Kruken oder 
Schachteln abgegeben. Flaschen, Kruken und Pappschachteln sind nach 
der Arzneitaxe mit 10% Abschlag zu berechnen. Der Mindestpreis für 
ein Gefäß ist 10 9#. 
Werden verwendbare reine Gefäße zur Aufnahme der Handverkaufs- 
mittel zurückgebracht, so sind sie ohne Berechnung zu benutzen. 
Der Verkaufspreis der Handverkaufsmittel ist durch Zusammenzählen 
der Preise des Arzneistoffs, des Gefäßes und der Vergütung für An- 
bringung der Gebrauchsanweisung zu ermitteln. Dabei ist der Gesamtver- 
kaufspreis, wenn er 1A nicht übersteigt, in der Weise abzurunden, daß 
1 bis 4% auf 5 F und 6 bis 9 9 auf 10 F erhöht werden; übersteigt er 
1 —X, so werden 1 bis 4% auf 0 , 6 bis 9 auf 5 FK herabgesetzt.
	        
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