Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

228 (Satzung der Sparkasse Oldisleben.) 
Ablebnung § 26. 
on 
Darlehens- Der Verwaltungs-Ausschuß ist zur Ablehnung von Darlehensgesuchen ohne weitere Angabe 
gesuchen. , 
von Gründen berechtigt. 
Darlehen an 8 27 
Mitglieder « 
HEFT-III An die Mitglieder des Verwaltungs-Ausschusses und die Beamten der Kasse dürfen Dar- 
s s in ni 
L#sehufseslehen gegen Schuldschein nicht gegeben werden. 
der Kasse. 
8 28. 
Quittungen über eingezahlte Zinsen auf ausgeliehene Kapitale und die Zurückzahlung 
solcher Kapitale selbst bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Namensunterschrift des Kassenführers und 
Gegenbuchführers. 
Aufbewah- 8 29. 
rung 
derert Die Wertbestände der Sparkasse sind unter gemeinschaftlichem Verschlusse von mindestens 
zwei Beamten der Kasse, die Wertpapiere getrennt von den zugehörigen Zinsscheinen und Zins- 
anweisungen in feuer-und diebessicheren Schränken aufzubewahren, oder bei den in § 25 genannten 
Instituten niederzulegen. 
Anleihen. § 30. 
Für den Fall vorübergehenden Geldbedarfs ist der Verwaltungs-Ausschuß ermächtigt, die 
erforderlichen Geldmittel durch Verpfändung von Hypotheken oder Wertpapieren zu beschaffen 
oder Darlehen von anderen Sparkassen aufzunehmen. 
abres- 
aebr e, 8 31. 
berc In den Jahresabschluß sind die kursfähigen Wertpapiere zum Tageskurs am letzten Tage 
des Rechnungsjahres, aber nicht über den Ankaufswert, die nicht kursfähigen Wertpapiere zum 
Ankaufswert, aber nicht über den Nennwert einzustellen. 
Zur Deckung etwaiger Ausfälle wird eine Rücklage gebildet, dessen Bestand von den 
übrigen Sparkassenbeständen getrennt zu verwalten und zu buchen ist. 
Der Rücklage werden die Jahresüberschüsse, d. h. die Zinsüberschüsse, welche nach Be- 
streitung der Verwaltungskosten verbleiben, zugeführt. 
Die Rücklage ist auf 10 vom Hundert der Einlagen zu bringen und auf dieser Höhe zu 
erhalten. Sobald die Rücklage jedoch 5 vom Hundert der Einlagen erreicht hat, kann der 
UÜberschuß zur Hälfte der Gemeindekasse Oldisleben überwiesen werden. Die andere Haälfte 
wird der Rücklage solange zugeführt, bis er die Höhe von 10 vom Hundert der Einlagen 
erreicht hat. Von diesem Zeitpunkt ab fällt der ganze Uberschuß an die Gemeindekasse 
Oldisleben.
	        
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