(Satzung der Sparkasse Oldisleben.) 229
V. Schlußbestimmungen.
8 32.
Die Gemeindebehörden sind ermächtigt, die Aufhebung der Sparkasse zu beschließen. Ein
solcher Beschluß bedarf der Genehmigung des Großherzoglichen Staatsministeriums und ist
nach deren Erteilung dreimal in Zwischenräumen von 3 Wochen bekannt zu machen unter
gleichzeitiger Aufkündigung der Guthaben zu einem bestimmten Tage. Zwischen diesem Tage
und der ersten Bekanntmachung muß eine Frist von mindestens 3 Monaten liegen.
Die Guthaben, welche infolge solcher Kündigung bis zu dem festgesetzten Termine nicht
zurückgenommen sind, werden nicht weiter verzinst, sondern auf Gefahr und Kosten der Empfangs-
berechtigten hinterlegt.
Die Bestände der Rücklage werden nach Beschluß des Gemeinderats mit Genehmigung
des Großherzogl. Staatsministeriums für öffentliche Zwecke der Gemeinde Oldisleben verwendet.
§ 33.
Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Sparkasse erfolgen durch das amtliche Nachrichten-
blatt des Großherzogtums und das hier verbreitetste Nachrichtenblatt. Erforderlichenfalls be-
stimmt der Verwaltungs-Ausschuß andere Zeitungen, in denen die öffentlichen Bekanntmachungen
zu erscheinen haben und macht dieses öffentlich bekannt.
g 34.
Die vorstehende Satzung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Mit dem gleichen Tage sind die Satzungen der Gemeindesparkasse zu Oldisleben vom
21. November 1889, der Nachträge vom 15. Februar 1897, vom 10. August 1898 und vom
17. Juni 1911 aufgehoben.
Oldisleben, den 21. Juni 1913.
Der Gemeindevorstand. Der Gemeinderat.
(Nr. 66.) Ministerialbekanntmachung über die Ergänzung der Postordnung vom 20. März 1900.
Ureer Hinweis auf § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs
vom 28. Oktober 1871 wird die nachstehende Verordnung des Reichskanzlers vom
23. April 1914 über die Ergänzung der Postordnung vom 20. März 1900
(Regierungsblatt S. 331) zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Weimar, den 29. April 1914.
Großherzoglich GSächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschefs:
Weimar.
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