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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1914.
Nr. 20.
Inhalt: GBergpolizeiverordnung, betr. Schießarbeit beim Albteufen von Schächten im Großherzogtum
Sachsen, Seite 283. — Ministerialverordnung über eine weitere Abänderung der A#us-
führungsverordnung vom 30. Juni 1874 zum Gesetz, betr. das Hebammenwesen, vom 29. Juni
1874, Seite 239. — Ministerialbekanntmachung über die Wahlen zur elften ordentlichen
Landessynode, Seite 241. — Ministerialbekanntmachung über die Erteilung des Erequaturs an
den Generalkonsul der Republik Benezuela Dr. Eduardo J. Dagnino in Hamburg, Seite 244.
— Ministerialbekanntmachung über die Verleihung der Kechtsfähigkeit an den landwirt-
schaftlichen Berein in Sprötau, Seite 244. — Ministerialbekanntmachung über die Einziehung
von Diphtherie-Serum, Seite 244.
(Nr. 68.) Bergpolizeiverordnung, betr. Schießarbeit beim Abteufen von Schächten im Groß-
herzogtum Sachsen.
Auf Grund der §§ 248, 250 des Berggesetzes vom 1. März 1905 (Regierungs-
blatt S. 63 flgd.) verordnen wir nach Anhörung des Vorstandes der Sektion IV.
der Knappschafts-Berufsgenossenschaft, was folgt:
A. Allgemeines.
SI.
(1) Die Schießarbeit beim Schachtabteufen umfaßt:
a) das Reinigen der Bohrlöcher, das Zurechtmachen der Sprengmittel
(Sprengstoffe, Zünder und Schlagpatronen), die Beförderung der Spreng-
mittel nach der Schachtsohle, das Laden, Besetzen und Zünden der
Schüsse sowie das Unschädlichmachen von Versagern, Lochpfeifern und
ausgekochten Schüssen,
b) das Prüfen der einzelnen Zünder und der gesamten Zündanlage.
1914. 6
Ausgegeben in Weimar am 11. Juni 1914. 38