Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

234 Gergpolizeiverordnung.) 
(2) Auf die Schießarbeit in Abteufschächten finden die Bestimmungen des Ab- 
schnitts V (§§ 106—139) der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung vom 16. Januar 
1906 (Regierungsblatt S. 5 flgd.), soweit hinsichtlich der Beaufsichtigung der 
Schießarbeit die §§ 111 Abs. 1, und 129 Abs. 1, durch die nachfolgenden Vor- 
schriften nicht geändert sind, sinngemäße Anwendung. 
(3) Auf die Schießarbeit beim Abteufen blinder Schächte finden die §§ 8, 
9 und 11, Absätze 2 und 3 dieser Polizeiverordnung keine Anwendung. 
B. Sachliche Bestimmungen. 
Schießpersonal. 
8 2. 
Die Leitung der Schießarbeit ist Obliegenheit des Betriebsführers oder der 
hierfür vom Bergrevierbeamten als befähigt anerkannten Aufsichtspersonen (8 70 
des Berggesetzes). 
83. 
Zur Schießarbeit dürfen zugelassen werden: 
a) zuverlässige und besonders angelernte Personen (Schießhäuer), welchen 
der Betriebsführer eine Dienstanweisung (8 18) auszuhändigen hat, 
b) anzulernende Personen (z. B. Studierende des Bergfachs, Bergschüler, 
Schießlehrhäuer) nach Anordnung des Betriebsführers. 
Signale. 
8 4. 
Bei der Schießarbeit dürfen andere als auf der Signaltafel verzeichnete Signale 
nicht angewendet werden. 
Zünderbudbe. 
85. 
Zünder und Schlagpatronen dürfen nur in einem besonderen, vom Betriebs- 
führer bestimmten, vom Schachte und den übrigen Betriebsanlagen genügend weit 
entfernten Raume geprüft und zurechtgemacht werden.
	        
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