Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

236 (Bergpolizeiverordnung.) 
C. Zündung von Hand. 
8 10. 
(1) Wird von Hand geschossen, so darf die Mannschaft zum Wegtun der 
Schüsse höchstens aus der zulässigen Besatzung eines Kübels bestehen. 
(2) Bei Zündung von Hand dürfen gleichzeitig höchstens 10, im Einver- 
ständnis mit dem Bergrevierbeamten höchstens 15 Schüsse weggetan werden. 
(3) Die Zündschnur muß so lang bemessen werden, daß kein Schuß früher 
losgeht, als zwei Minuten, nachdem das Signal zum Aufholen des letzten Kübels 
gegeben ist. 
DO. Elektrische Zündung. 
11. 
(1) Auf die elektrische Zündung kommen folgende Vorschriften in Anwendung: 
a) §§ 147—150, 152, 154, 155, 156, 157 der Allgemeinen Bergpolizei- 
verordnung, 
b) die jeweiligen vom Verband Deutscher Elektrotechniker herausgegebenen 
Sicherheitsvorschriften. 
(2) Die Zündanlage darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem ein 
vom Bergrevierbeamten als dazu geeignet anerkannter Sachverständiger sie abge- 
nommen und der Bergrevierbeamte die Inbetriebnahme schriftlich genehmigt hat. 
(3) Die Prüfung der Anlage durch den Sachpverständigen ist jährlich zu 
wiederholen. 
8 12. 
(1) Sprengschüsse dürfen nur von Tage oder von einer Zwischensohle aus 
und nur durch die Aufsichtsperson weggetau werden. 
(2) Die Mannschaft zum Anhängen der Zünddrähte darf aus nicht mehr als 
vier Mann ausschließlich der Aufsichtsperson bestehen. 
(3) Für jeden Schalterauschluß darf nur ein einziger Schlüssel im Gebrauch 
sein. Diesen hat die Aussichtsperson bei sich zu führen. 
8 13. 
(1) Die Einrichtung von Zündmaschinen muß den jeweilig geltenden Vor- 
schriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker entsprechen.
	        
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