Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Ausführung d. Reichsversicherungsordnung.) 3 
III. Zu § 376 Abs. 3: 
Beziehen die Berechtigten Handverkaufsmittel zu einem Preise, der die nach 
Nr. II vorstehend getroffene Festsetzung nicht übersteigt, so können die Kranken- 
kassen die Bezahlung nicht deshalb ablehnen, weil sie nach § 375 der Reichsver- 
sicherungsordnung mit Personen, die nicht Apothekenbesitzer oder verwalter sind, 
niedrigere Preise vereinbart haben. 
Weimar, den 5. Januar 1914. 
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
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