(Bergpolizeiverordnung.) 237
(2) Zündmaschinen dürfen nicht zur Zündung einer größeren Anzahl von
Schüssen benutzt werden, als für welche sie gebaut sind. Mehrere Zündmaschinen
dürfen nicht hintereinander geschaltet werden.
(3) An der Zündmaschine muß die zulässige höchste Schußzahl und der Gesamt-
widerstand deutlich und unverwischbar angebracht sein.
(4) Die Gebrauchsanweisung der Zündmaschine muß in ihrem Kasten unter-
gebracht oder im Schießbuch eingetragen sein.
(5) Der Betriebsführer oder die von ihm dazu bestimmte Aufsichtsperson hat
die unverminderte Leistungsfähigkeit der Zündmaschine mindestens einmal wöchent-
lich zu prüfen.
8 14.
Für die Schießarbeit muß ein besonderes, nur diesem Zwecke dienendes Kabel
benutzt werden.
15.
(1) Es dürfen nur Zünder verwendet werden, die zu dem baabsichtigten
Zwecke geeignet sind und deren zur sicheren Zündung erforderliche Spannung der
Fabrikant angegeben hat.
(2) Jeder Zünder ist spätestens zwölf Stunden vor der Benutzung durch eine
zuverlässige Person zu prüfen.
(3) Werden mehrere Zünder gleichzeitig verwendet, so müssen die Zünddrähtchen
gleichen Widerstand haben.
(4) Bei Verwendung von Brückenzündern muß auf deren Verpackung der
Widerstand des Zünddrähtchens und des gesamten Zünders einschließlich der beiden
Leitungsdrähte von der Fabrik ersichtlich gemacht sein.
(5) Bei der Prüfung der Zünder müssen Instrumente benutzt werden, bei
denen der Widerstand genau abgelesen werden kann.
(6) Sind die Zünder mit Sprengkapsel versehen, so ist jeder einzeln in einem
allseitig geschlossenen, ausreichend starkem Kasten zu prüfen.
8 16.
Die Aufsichtsperson hat das Schießkabel vor jedem Schießen mittels zuver-
lässigen Apparates zu prüfen. Als solcher wird ein Minenprüfer nicht angesehen.