Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Mittelschullehrer-Prüfung.) 247 
84. 
Die geschäftsführende Regierung ernennt den Vorsitzenden der Prüfungs— 
kommission, sowie nötigenfalls seinen Stellvertreter, beruft für jede Prüfung die 
erforderliche Kommission aus Thüringischen Schulmännern und bestimmt, wo die 
Klausur, die mündliche und die praktische Prüfung abgehalten werden soll. 
Bei Übersendung einer Meldung kann die anmeldende Regierung gleichzeitig 
einen Schulmann ihres Bereichs benennen, den sie, wenn möglich, als Mitglied 
der Kommission bei der betreffenden Prüfung zugezogen zu sehen wünscht. Ist 
die Regierung eines Prüflings in der Prüfungskommission nicht vertreten, so kann 
sie zur Prüfung einen Vertreter entsenden, der aber dann nicht stimmberechtigt ist. 
86. 
Jeder Prüfling hat sich der Prüfung in Pädagogik und in zwei Unterrichts- 
fächern zu unterziehen. Betreffs dieser gilt die Beschränkung, daß sie entweder 
der Gruppe 
Religion, Deutsch, Geschichte, Erdkunde, Französisch, Englisch 
oder der Gruppe 
Mathematik, Naturlehre (Physik und Chemie), Naturkunde (Botanik, Zoologie, 
Mineralogie), Erdkunde 
angehören müssen. 
Theologen, welche eine der theologischen Prüfungen bestanden haben, legen 
die Prüfung außer in Methodik des Religionsunterrichts und Pädagogik noch in 
einem anderen Fach (ausgenommen Religion) ab. 
86. 
In der Prüfung in Pädagogik soll der Prüfling eingehende Beschäftigung 
mit der Psychologie in ihrem Zusammenhang mit der Unterrichts- und Erziehungs- 
lehre nachweisen und zeigen, daß er innerhalb eines von ihm bezeichneten Abschnitts 
der neueren Zeit die Geschichte der Pädagogik sowie die Schriften eines bedeutenden 
Pädagogen genauer kennt. 
Prüflinge, welche eine Lehrerprüfung nicht abgelegt haben, haben sich auch 
über die üblicherweise durch den Seminarunterricht übermittelten Kenntnisse in 
Pädagogik auszuweisen. 
40
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.