(Mittelschullehrer-Prüfung.) 247
84.
Die geschäftsführende Regierung ernennt den Vorsitzenden der Prüfungs—
kommission, sowie nötigenfalls seinen Stellvertreter, beruft für jede Prüfung die
erforderliche Kommission aus Thüringischen Schulmännern und bestimmt, wo die
Klausur, die mündliche und die praktische Prüfung abgehalten werden soll.
Bei Übersendung einer Meldung kann die anmeldende Regierung gleichzeitig
einen Schulmann ihres Bereichs benennen, den sie, wenn möglich, als Mitglied
der Kommission bei der betreffenden Prüfung zugezogen zu sehen wünscht. Ist
die Regierung eines Prüflings in der Prüfungskommission nicht vertreten, so kann
sie zur Prüfung einen Vertreter entsenden, der aber dann nicht stimmberechtigt ist.
86.
Jeder Prüfling hat sich der Prüfung in Pädagogik und in zwei Unterrichts-
fächern zu unterziehen. Betreffs dieser gilt die Beschränkung, daß sie entweder
der Gruppe
Religion, Deutsch, Geschichte, Erdkunde, Französisch, Englisch
oder der Gruppe
Mathematik, Naturlehre (Physik und Chemie), Naturkunde (Botanik, Zoologie,
Mineralogie), Erdkunde
angehören müssen.
Theologen, welche eine der theologischen Prüfungen bestanden haben, legen
die Prüfung außer in Methodik des Religionsunterrichts und Pädagogik noch in
einem anderen Fach (ausgenommen Religion) ab.
86.
In der Prüfung in Pädagogik soll der Prüfling eingehende Beschäftigung
mit der Psychologie in ihrem Zusammenhang mit der Unterrichts- und Erziehungs-
lehre nachweisen und zeigen, daß er innerhalb eines von ihm bezeichneten Abschnitts
der neueren Zeit die Geschichte der Pädagogik sowie die Schriften eines bedeutenden
Pädagogen genauer kennt.
Prüflinge, welche eine Lehrerprüfung nicht abgelegt haben, haben sich auch
über die üblicherweise durch den Seminarunterricht übermittelten Kenntnisse in
Pädagogik auszuweisen.
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