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für jede weitere Stunde bis zu einer Entfernung von acht Stunden
acht Gulden,
somit bei achtstündiger Entfernung im Ganzen
achtzig acht Gulden.
Einem Geistlichen ledigen Standes werden jedoch nur zwei Drittheile der zu a) und b)
festgesetzten„Suummen vergütet.
g. 3.
Einem Geistlichen, der an dem Orte seines bisherigen Amtssitzes auf eine andere Kirchenstelle
versetzt wird und in Folge dessen seine Wohnung verändern muß, sind, wie bisher
(Commun-Ordnung Kap. VII. Abschn. 1, K. 15), für den Umzug zehn Gulden zu vergüten.
. .
"„ Die in der Commun-Ordnung (Kap. VII. Abschn. 1, 9. 2) in der Voraussetzung, daß
ein neu eintretender Geistlicher vor seinem Aufzug eine Anstandspredigt halte, vorgesehenen
Anrechnungen (Praͤsentations-Kosten) sind bei der in dieser Beziehung laͤngst bestehenden veraͤnderten
Einrichtung nicht mehr statthaft.
—x
Für die Kosten der Investitur-Mahlzeit dürfen, wo eine solche veranstaltet wird, bei
einem neu eintretenden Dekan nicht mehr als zwanzig Gulden und bei einem neu eintretenden
Pfarrer oder Helfer nicht mehr als fünfzehn Gulden aus der Gemeindepflege aufgewendet
werden.
g. 6.
Der Bezug von Taggeldern (8. 11 des angeführten Abschnitts der Commun-Ordnung)
ist, auch in dem Falle, wenn eine Investitur-Mahlzeit nicht abgehalten wird, den am Ort der
Investitur angestellten Kirchen= und Schuldienern so wenig als den an der Investitur Theil
nehmenden weltlichen Beamten (V. Edict vom 51. December 1318, K. Verordnung vom
22. Februar 1841, . 4 und K. Verordnung vom 1. Juli 1851, §. 25) gestattet.
" Dagegen gebührt den als Zeugen functionirenden auswärtigen Geistlichen, ohne Unterschied,
ob eine Investitur-Mahlzeit Statt findet oder nicht, ein Taggeld von je einem Gulden.