Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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für  jede  weitere  Stunde  bis  zu  einer  Entfernung  von  acht  Stunden
acht  Gulden,
somit  bei  achtstündiger  Entfernung  im  Ganzen
achtzig  acht  Gulden.
Einem  Geistlichen  ledigen  Standes  werden  jedoch  nur  zwei  Drittheile  der  zu  a)  und  b)
festgesetzten„Suummen  vergütet.

g.  3.

Einem  Geistlichen,  der  an  dem  Orte  seines  bisherigen  Amtssitzes  auf  eine  andere  Kirchenstelle
  versetzt  wird  und  in  Folge  dessen  seine  Wohnung  verändern  muß,  sind,  wie  bisher
(Commun-Ordnung  Kap.  VII.  Abschn.  1,  K.  15),  für  den  Umzug  zehn  Gulden  zu  vergüten.

.  .

"„  Die  in  der  Commun-Ordnung  (Kap.  VII.  Abschn.  1,  9.  2)  in  der  Voraussetzung,  daß
ein  neu  eintretender  Geistlicher  vor  seinem  Aufzug  eine  Anstandspredigt  halte,  vorgesehenen
Anrechnungen  (Praͤsentations-Kosten)  sind  bei  der  in  dieser  Beziehung  laͤngst  bestehenden  veraͤnderten
  Einrichtung  nicht  mehr  statthaft.

—x
Für  die  Kosten  der  Investitur-Mahlzeit  dürfen,  wo  eine  solche  veranstaltet  wird,  bei
einem  neu  eintretenden  Dekan  nicht  mehr  als  zwanzig  Gulden  und  bei  einem  neu  eintretenden

Pfarrer  oder  Helfer  nicht  mehr  als  fünfzehn  Gulden  aus  der  Gemeindepflege  aufgewendet
werden.

g.  6.
Der  Bezug  von  Taggeldern  (8.  11  des  angeführten  Abschnitts  der  Commun-Ordnung)
ist,  auch  in  dem  Falle,  wenn  eine  Investitur-Mahlzeit  nicht  abgehalten  wird,  den  am  Ort  der
Investitur  angestellten  Kirchen=  und  Schuldienern  so  wenig  als  den  an  der  Investitur  Theil
nehmenden  weltlichen  Beamten  (V.  Edict  vom  51.  December  1318,  K.  Verordnung  vom
22.  Februar  1841,  .  4  und  K.  Verordnung  vom  1.  Juli  1851,  §.  25)  gestattet.

"  Dagegen  gebührt  den  als  Zeugen  functionirenden  auswärtigen  Geistlichen,  ohne  Unterschied,
  ob  eine  Investitur-Mahlzeit  Statt  findet  oder  nicht,  ein  Taggeld  von  je  einem  Gulden.