Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

272 (Wahlordnung f. d. Wahl des Ausschusses der Thüring. Landesversicherungsanstalt.) 
zuteilen und anheimzugeben, binnen einer Frist Ersatzvorschläge zu machen. Wer 
bereits in einer Vorschlagsliste aufgeführt ist, darf dabei nicht vorgeschlagen werden. 
Den Vertretern ist die Einsichtnahme in die eingereichten Listen zu gestatten. 
8. Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so ist seine Unter- 
schrift auf allen Vorschlagslisten zu streichen; den bevollmächtigten Vertretern ist 
nötigenfalls die Beschaffung anderer Unterschriften binnen einer Frist zur Ver- 
meidung der Ungültigkeit der Vorschlagslisten aufzugeben. 
9. Die Vorschlagslisten sind ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden 
oder wenn sie den zwingenden Vorschriften der Nr. 5 nicht entsprechen und der 
Mangel nicht rechtzeitig behoben wird. 
Ist ein Vorgeschlagener nicht in der vorgeschriebenen Weise bezeichnet und 
kommt der bevollmächtigte Vertreter der Aufforderung, die Bezeichnung zu ergänzen, 
nicht rechtzeitig nach, so wird der Name des unvollständig Bezeichneten gestrichen. 
Enthält eine Vorschlagsliste trotz etwaiger Streichungen eine größere als die 
vorgeschriebene Zahl von Bewerbern, so werden die Vorgeschlagenen gestrichen, deren 
Namen den in zulässiger Zahl vor ihnen Genannten folgen. Enthält eine Vor- 
schlagsliste weniger als die vorgeschriebene Zahl von Bewerbern, so wird sie dadurch 
nicht ungültig. 
10. Zwei oder mehr Vorschlagslisten desselben Wahlbezirks können in 
der Weise miteinander verbunden werden, daß sie den anderen Vorschlagslisten 
gegenüber als eine einzige Vorschlagsliste gelten. In diesem Falle müssen die 
Unterzeichner der Vorschlagslisten oder die bevollmächtigten Vertreter spätestens 
2 Wochen vor dem Wahltage die übereinstimmende Erklärung abgeben, daß die 
Vorschlagslisten miteinander verbunden sein sollen. Anderenfalls ist die Erklärung 
über die Verbindung ungültig. 
11. Die Anstände sollen bis zum Ablauf des 10. Tages vor dem Beginne 
der Frist zur Stimmabgabe beseitigt sein. 
Frühestens 9 und spätestens 5 volle Tage vor diesem Tage sind die gültigen 
Vorschlagslisten von dem Wahlleiter gleichzeitig mit ihrer Bezeichnung (Nr. 6) in 
den für die amtlichen Bekanntmachungen des Wahlbezirks bestimmten Blättern zu 
veröffentlichen oder den Wahlberechtigten zu übersenden. Hierbei ist auf die Zu- 
sammengehörigkeit verbundener Listen hinzuweisen. 
12. Wird in einem Wahlbezirke bis zu dem in Nr. 4 bestimmten Termine 
nur eine Vorschlagsliste von den Arbeitgebern oder den Versicherten eingereicht, so
	        
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