Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Wahlordnung f. d. Wahl des Ausschusses der Thüring. Landesversicherungsanstalt.) 275 
kommen, nicht mehr entstehen. Bruchteile von Zahlen sind wegzulassen. Ein 
Muster für die Rechnung ist in Anlage ll beigefügt. 
Sind bei der Verteilung des letzten Sitzes mehrere gleiche Zahlen vorhanden, ½ 
so entscheidet das Los. 
20. Verbundene Vorschlagslisten gelten gegenüber anderen als eine einzige. 
Die auf sie entfallenden Sitze werden demnächst auf die einzelnen verbundenen 
Vorschlagslisten nach dem in Nr. 19 bestimmten Verfahren verteilt. 
21. Für die Zuweisung der auf die einzelne Vorschlagsliste entfallenden Sitze 
an die gültig vorgeschlagenen Bewerber ist die Reihenfolge maßgebend, in der die 
Bewerber in der Liste aufgeführt sind. 
Sind einer Vorschlagsliste mehr Sitze zuzuweisen, als auf ihr Bewerber 
gültig vorgeschlagen sind, so sind alle auf ihr Vorgeschlagenen gewählt. Die über- 
zähligen Sitze werden unter die übrigen Vorschlagslisten desselben Wahlbezirks 
durch Fortsetzung des in Nr. 19 bestimmten Verfahrens verteilt. 
22. Uber die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. 
Sie ist vom Wahlleiter und dem nach seinem Ermessen zuzuziehenden Schriftführer 
zu unterschreiben. 
In ihr sind Zeit und Ort der Verhandlung, die Namen der Mitglieder des 
Wahlvorstandes, ferner getrennt nach den Wahlbezirken die Gesamtzahl der ab- 
gegebenen gültigen Stimmen, die jeder Vorschlagsliste und jeder Gruppe verbundener 
Vorschlagslisten zugefallene Stimmenzahl, die berechneten Höchstzahlen, deren Ver- 
teilung auf die Vorschlagslisten und die Namen der Gewählten anzugeben. 
23. Das Ergebnis der Wahl ist den Gewählten mit der Aufforderung mit- 
zuteilen, sich über die Annahme der Wahl zu erklären. Geht binnen 3 Tagen 
eine Erklärung nicht ein, so gilt die Wahl als angenommen. 
Lehnen gewählte Personen die Wahl mit Erfolg ab oder scheiden sie während 
der Dauer der Wahlzeit aus, oder sind sie an der Ausübung des Amtes verhindert, 
so rücken die auf derselben Liste gültig vorgeschlagenen, noch nicht gewählten Be- 
werber in der in Nr. 21 Abs. 1 bezeichneten Reihenfolge als Ersatzmänner ein. 
Nr. 21 Abs. 2 gilt entsprechend. 
24. Das Ergebnis der Wahl ist getrennt nach Wahlbezirken durch den Wahl- 
leiter in den für die amtlichen Bekanntmachungen der Wahlbezirke bestimmten 
Blättern zu verbffentlichen, sobald feststeht, daß die Gewählten die Wahl annehmen.
	        
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