Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

276 (Wahlordnung f. d. Wahl des Ausschusses der Thüring. Landesversicherungsanstalt.) 
25. Die Gültigkeit der Wahl kann binnen einem Monat nach der Bekannt- 
machung des Wahlergebnisses bei dem Wahlleiter angefochten werden. Über die 
Anfechtung entscheidet der Wahlvorstand. Auf Beschwerde entscheidet das Groß- 
herzogliche Staatsministerium in Weimar endgültig. Entscheidungen des Wahl- 
leiters und des Versicherungsamts (Nr. 13 flgd.) können nur mit einer Anfechtung 
einer Wahl im ganzen angefochten werden, wenn der Wahlleiter und das Ver- 
sicherungsamt nicht selbst ihre Entscheidungen auf Beschwerde der Beteiligten 
abändern. 
Soweit die Gültigkeit der Wahl angefochten ist, können die Gewählten ihr 
Amt ausüben, bis die Wahl für gültig erklärt ist. 
26. Die Wahl einer oder beider Gruppen ist ungültig, wenn gegen wesentliche 
Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen und weder eine nachträgliche Er- 
gänzung möglich noch nachgewiesen ist, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis 
nicht verändert werden konnte. 
Ist die ganze Wahl oder die Wahl in einem Wahlbezirk ungültig, so ist 
alsbald ein neues Wahlverfahren einzuleiten. Ist nur die Wahl der Arbeitgeber 
oder der Versicherten ungültig, so ist nur die Wahl der einen Gruppe zu wiederholen. 
27. Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit der Wahl nicht wähl- 
bar war. 
Das Gleiche gilt von der Wahl einer Person, von der oder zu deren Gunsten 
von Dritten die Wahl rechtswidrig (zu vergleichen insbesondere §§ 107 bis 109, 
240, 339 des Reichsstrafgesetzbuchs) oder durch Gewährung oder Versprechung von 
Geschenken beeinflußt worden ist, es sei denn, daß dadurch das Wahlergebnis nicht 
verändert werden konnte. 
Nr. 23 Absl. 2 gilt entsprechend. 
28. Der Wahlleiter veröffentlicht das endgültig festgestellte Wahlergebnis 
unverzüglich in den für die amtlichen Bekanntmachungen der Wahlbezirke bestimmten 
Blättern, soweit es von der vorherigen Bekanntmachung (Nr. 24) abweicht. 
29. Die Akten über die Feststellung des Wahlergebnisses und die Stimm- 
zettel sind bis zum Ablaufe der Wahlzeit von dem Wahlleiter aufzubewahren.
	        
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