Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

288 (Transport v. Tieren u. Betäuben v. Schlachtvieh.) 
Werden Tiere verschiedener Gattung, z. B. Kälber und Schweine, gleichzeitig 
auf demselben Fuhrwerk befördert, so sind die Gattungen möglichst durch eine 
Scheidewand zu trennen. 
Die Wagen etc. müssen so geräumig sein, daß die Tiere neben einander 
stehen können, ohne gepreßt zu werden. 
Beim Abladen sind die Tiere vom Fuhrwerk zu heben oder mittels einer 
Rampe oder nach Unterlegen von Stroh vom Fuhrwerk zu leiten. Das Herab- 
ziehen oder Herabwerfen auf harten Boden ist untersagt. 
Geflügel darf nur in luftigen Behältern traunsportiert werden, die so geräumig 
sind, daß die Vögel neben einander stehen können, ohne gepreßt zu werden. Der 
Transport von Geflügel in Säcken, das Zusammenbinden mehrerer Tiere und 
das Tragen von Geflügel an den Füßen ist untersagt. 
Auch bei dem Führen und Treiben von Tieren ist jede rohe Behandlung zu 
unterlassen. Insbesondere ist verboten das Hetzen der Tiere durch Hunde, heftiges 
Zerren an den Leitseilen, rohes Prügeln, Schlagen der Tiere in oder auf die 
Augen, Stoßen und Treten mit den Füßen, Reißen an den Nasenringen der 
Bullen, Ringeln oder Klemmen des Schwanzes. 
Üüber ein Jahr alte Bullen und alle bösartigen oder störrischen Rinder sind 
beim Transport mit einer die Augen vollständig bedeckenden Blende zu versehen 
und an den Vorderfüßen in geeigneter Weise mit Fallstricken zu fesseln. Der 
Transport solcher Tiere hat stets durch zwei Personen zu geschehen. Das Fall- 
zeug — nicht aber die Blende — kann bei den Bullen in Wegfall kommen, die 
an einem Nasenring geführt werden. 
8 2. 
Beim Schlachten sämtlichen Viehes (einschl. der Ferkel, Lämmer, Kaninchen, 
Vögel, Fische und fischartigen Tiere) darf die Blutentziehung nur nach voraus- 
gegangener vollständiger Betäubung erfolgen. Die Tiere dürfen erst dann in den 
Schlachtraum gebracht werden, wenn alle Vorbereitungen zur sofortigen Ab- 
schlachtung getroffen sind. 
83. 
Die Betäubung von Rindern, Einhufern, Schweinen, gehörnten Schafen und 
Ziegen, gehörnten und älteren ungehbrnten Bbcken sowie von über vier Wochen 
alten Kälbern hat durch Betäubungsapparate zu geschehen.
	        
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