(Transport v. Tieren u. Betäuben v. Schlachtvieh.) 289
1. Rinder und Einhufer sind nach Wahl durch Schlagbolzen-, Bolzen-
schuß= oder Kugelschußapparate zu betäuben. In öffentlichen Schlachthöfen müssen
schwere Bullen und Ochsen mittels des Kugel= oder Bolzenschußapparats durch
Angestellte des Schlachthofes betäubt werden.
Sollen schwere Rinder mit krausem Stirnhaar mittels Schlagbolzen= oder
Bolzenschußapparat betäubt werden, so sind vor dem Eintreiben des Bolzens an
der Einschlagstelle die Haare in der Größe eines Fünfmarkstückes bis auf den
Grund mit der Schere wegzuschneiden.
Bei jeder Betäubung müssen zwei kräftige erwachsene Personen mitwirken und
zwar eine, die mit beiden Händen den Schlag auf den Bolzen führt bezw. den
Schußapparat bedient und eine, die den Kopf des Tieres hält.
Für private Schlachthäuser wird für die Betäubung der Rinder die Benutzung
des Bolzenschußapparats empfohlen.
Zum Schlagen der Schlagbolzenapparate sind genügend (etwa 5—6 Pfund)
schwere Holzhämmer mit 60—70 cm langem Stiele zu benutzen.
2. Schweine, gehörnte Schafe und Ziegen, gehörnte und un-
gehörnte ältere Böcke sowie über sechs Wochen alte Kälber sind nach
Wahl durch Schlagbolzen= oder Bolzenschußapparate zu betäuben.
Schweine sind vor der Betäubung mit einem um ein Hinterbein zu schlingenden
Strick kurz anzubinden. Kleinvieh ist unter gleichzeitigem Zusammenbinden der
Beine vor der Betäubung auf Schragen zu legen. Die zu benutzenden Stricke
müssen mindestens die Stärke eines kleinen Fingers haben. Die Benutzung von
an den Schragen angebrachten Ketten oder sonstiger geeigneten Vorrichtungen zum
Festhalten der Tiere auf den Schragen ist gestattet, ebenso das Festlegen der
Schweine in besonderen Apparaten (Schweinefallen oder dergl.).
Verboten ist das Aufhängen lebender Tiere an den Hinterbeinen zur Vor-
nahme der Betäubung.
Auch die Betäubung von Kleinvieh hat stets durch zwei Personen zu erfolgen
und zwar hat die eine den Schlag auf den Bolzen auszuführen oder den Schuß-
apparat zu bedienen, die andere den Kopf des Tieres zu halten bezw. den
Schlagbolzenapparat aufzusetzen.
Das Anlegen der Schweine, das Hinlegen, Binden oder Befestigen von
Kleinvieh auf den Schragen darf nicht eher vorgenommen werden, als bis alle
Vorbereitungen derart getroffen sind, daß das Tier sofort betäubt werden kann.
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