Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

290 (Transport v. Tieren u. Betäuben v. Schlachtvieh.) 
Es dürfen deshalb auch nicht mehr Tiere gebunden werden, als gleichzeitig be- 
täubt werden können. 
84. 
Unter sechs Wochen alte Kälber, ungehörnte Schafe und Ziegen, 
Schaf- und Ziegenlämmer und Ferkel sind durch Kopfschlag mit Holz— 
hammer, Keule oder Beil zu betäuben. Der Schlag hat bei Kälbern auf die 
Stirn, bei ungehörnten Schafen und Ziegen auf den Hinterkopf zu erfolgen. 
Über die Vorbereitungen, das Festbinden usw. gilt das im § 3 Gesagte. 
. 
Hunde sind durch Kopfschlag mit einer Keule, Bolzenschuß oder Kugelschuß 
zu betäuben. Die Schußapparate sind unmittelbar auf den Schädel aufzusetzen. 
86. 
Kaninchen sind durch einen kräftigen mit einem genügend schweren Schlegel 
ausgeführten Schlag hinter die Ohren zu betäuben. 
87. 
Geflügel ist, falls ihm nicht durch einen Hieb mit einem scharfen Instrument 
der Kopf abgetrennt wird, durch einen kräftigen Schlag auf den Hinterkopf zu be— 
täuben, der am besten mit einem Schlegel aus Hartholz ausgeführt wird. 
Dasselbe gilt für die Betäubung von Fischen und fischartigen Tieren. 
8 8. 
Auf das Schlachten nach jüdischem Ritus finden die Vorschriften der §§ 2—7 
nur insofern Anwendung, als das Schächten dadurch nicht gehindert wird. Dafür 
gelten folgende Vorschriften: 
Das Schächten der Tiere hat Ausnahme zu bleiben und darf nur bei 
Schlachtungen jüdischer Fleischer erfolgen. Es dürfen nur so viele Tiere ge- 
schächtet werden, als notwendig sind, um den Fleischbedarf der jüdischen Bevölke- 
rung zu decken. Dieser ist durch die Gemeindevorstände von 3 zu 3 Jahren nach 
Gehör des Vorstandes der jüdischen Gemeinde für jede Woche festzustellen.
	        
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