Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Transport v. Tieren u. Betäuben v. Schlachtvieh.) 291 
Das Niederlegen von Großvieh darf nur mittels solcher Apparate und Vor- 
richtungen (Winden) bewirkt werden, durch welche jedes plötzliche Umwerfen des Tieres, 
sowie jede schmerzhafte Beschädigung des Tieres verhindert wird. Namentlich ist 
während des Niederlegens der Kopf des Tieres unter Anwendung eines geeigneten 
Kopfhalters so zu unterstützen und zu sichern, daß ein Aufschlagen auf den Fuß- 
boden und ein Bruch der Hörner vermieden wird. 
Das Niederlegen von Großvieh hat durch mindestens drei erwachsene Per- 
sonen (bezgl. der Lehrlinge s. § 10) zu geschehen. 
Während des Schächtaktes und der ganzen Dauer der nach dem Halsschnitte 
eintretenden Abwehrbewegungen und Muskelkrämpfe bis zum Eintritte des Todes 
muß der Kopf des Tieres durch den Kopfhalter festgelegt bleiben. 
Die Schächtung darf nur durch erprobte Schächter ausgeführt werden. Der 
Schächter hat der Ortspolizeibehörde und den aufsichtführenden Personen (s. 8 17) 
auf deren Verlangen ein von dem zuständigen Rabbiner in deutscher Sprache und 
Schrift auszustellendes Fähigkeitszeugnis jederzeit vorzulegen. 
Der Schächter ist für die genaue Durchführung der vorstehend gegebenen 
Vorschriften verantwortlich. Er hat insbesondere in jedem Falle das Niederlegen 
von Groß= und Kleinvieh von Anfang an zu überwachen und den Schächtschnitt 
unmittelbar nach dem Niederlegen des Kopfes auszuführen. Er hat weiter darauf 
zu achten, daß mit der Lösung der Fesseln und dem Abziehen der Haut oder 
anderen Eingriffen erst dann begonnen wird, wenn keinerlei Bewegungen oder 
Zuckungen an dem geschächteten Tier mehr wahrzunehmen sind. 
Das Fleisch geschächteter Tiere muß von dem übrigen Fleische gesondert feil- 
geboten und als solches auf einer in der Verkaufsstelle leicht sichtbar angebrachten 
Tafel mit der Aufschrift „Fleisch von geschächteten Tieren“ bezeichnet werden. 
§ 9. 
Auch bei den betäubten Tieren darf mit der Lösung der Fesseln, dem Auf- 
hängen, dem Brühen der Schweine, dem Rupfen des Geflügels, dem Abschuppen 
der Fische, sowie jedem Schneiden, Stechen oder sonstigen Eingriffen — jedoch 
abgesehen von der Blutentziehung — erst begonnen werden, wenn keine Bewegungen 
oder Zuckungen an den Tieren mehr wahrzunehmen sind.
	        
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