Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

292 (Transport v. Tieren u. Betäuben v. Schlachtvieh.) 
8 10. 
Fleischerlehrlinge dürfen — vorausgesetzt, daß sie genügend kräftig sind — 
erst im letzten Jahr ihrer Ausbildung das Betäuben von Großvieh, Schweinen 
und Kleinvieh und zunächst nur von leichten Schafen, Kälbern und Schweinen 
selbständig besorgen. Sind sie nicht genügend kräftig, so ist Lehrlingen auch das 
Halten der Tiere bei der Betäubung und das Aufsetzen der Apparate verboten. 
11. 
Der Polizeiverwaltung steht das Recht zu, Personen des Fleischergewerbes, 
bezüglich derer durch das Gutachten der Aufsichtsorgane (8 15) festgestellt ist, daß 
sie zur Vornahme einer einwandfreien Betäubung nicht fähig sind oder sich wieder- 
holte Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung haben zu schulden kommen 
lassen, auf bestimmte Zeit von der Vornahme der Betäubung oder den dazu 
notwendigen Hilfeleistungen auszuschließen. 
Anderen Personen als Fleischern ist die Vornahme der Betäubung von Groß- 
und Kleinvieh sowie von Schweinen verboten, ebenso in Schlachthöfen und größeren 
Privatschlächtereien die Hilfeleistung. Ausnahmen hiervon bedürfen der polizeilichen 
Genehmigung, die jedoch nur dann erteilt wird, wenn die in Frage kommende 
Person geeignet erscheint und ihre Beteiligung bei den Betäubungen eine regel- 
mäßige ist. 
8 12. 
Die Betäubungsvorrichtungen nebst Zubehör müssen so beschaffen sein und 
stets in solchem Zustande gehalten werden, daß eine einwandfreie Handhabung 
und Betäubung gewährleistet ist. 
Die Entscheidung darüber, ob die verwendeten Vorrichtungen den Ansprüchen 
genügen, hat nach Gehör des zuständigen Tierarztes oder Fleischbeschauers die 
Ortspolizeibehörde. Wird das Gutachten des Tierarztes oder des Fleischbeschauers 
angefochten, so ist das des zuständigen Bezirkstierarztes einzuholen. Letzterer ent- 
scheidet endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung gilt die vorherige. Etwaige 
Kosten trägt die unterlegene Partei. 
8 13. 
Das Schlachten der in dieser Verordnung genannten Tiere darf nur in ge- 
schlossenen, dem Publikum nicht zugänglichen Räumen stattfinden. Nur da, wo
	        
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