Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Transport v. Tieren u. Betäuben v. Schlachtvieh.) 293 
solche Räume nicht zur Verfügung stehen, darf das nichtgewerbsmäßige Schlachten 
im Freien stattfinden. In diesen Fällen darf jedoch der Schlachtplatz nicht von 
öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen aus zu übersehen sein. 
Der Schlachthofzwang bleibt hiervon unberührt. 
Das Schlachten von Geflügel in offenen Verkaufsständen auf Wochenmärkten 
ist verboten. Das Schlachten durch besondere Leute in geschlossenen Geflügel- 
schlachtbuden während des Marktes ist zu fördern. 
8 14. 
Personen unter 14 Jahren mit Ausnahme der Schlächterlehrlinge dürfen bei 
der Betäubung, der Blutentziehung und der Zerlegung der Schlachttiere nicht zu- 
gelassen werden. 
8 16. 
Von den vorstehenden Bestimmungen über den Ort der Schlachtung und die 
Art der Betäubung ausgenommen sind die wegen eines Unglücksfalls oder plötz- 
licher Erkrankungen nötig werdenden sofortigen Schlachtungen (Notschlachtungen) 
dann, wenn die Betäubung durch Apparate nachweislich nicht auszuführen ist. In 
diesen Fällen ist die Betäubung nach Möglichkeit durch freien Kopfschlag mittels 
einer Axt, eines Beiles oder schweren Hammers vorzunehmen. 
Tiere, deren Fleisch sich voraussichtlich nicht zur menschlichen Nahrung eignet, 
werden am besten durch die Wagenführer der Kadaververnichtungsanstalten getötet, 
die zu diesem Zweck mit den vorgeschriebenen Apparaten zu versehen sind. 
8 16. 
Sind von einer Ortspolizeibehörde im Interesse des Tierschutzes andere An- 
ordnungen über das Betäuben der Schlachttiere erlassen, so behalten diese ihre 
Gültigkeit, wenn die vorstehenden Bestimmungen durch sie keine Milderung erfahren. 
Dasselbe gilt für noch zu erlassende Anordnungen der Ortspolizeibehörden. 
8 17. 
Die Aufsicht über die Durchführung der Vorschriften dieser Verordnung wird 
neben den Ortspolizeibehörden den Tierärzten und Fleischbeschauern übertragen. 
Ihren Anweisungen ist zunächst Folge zu leisten.
	        
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