Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Schuldbuch der Landeskreditkasse.) 309 
8 4. 
Die Eintragung einer Buchschuld geschieht auf Antrag des Inhabers der 
Schuldverschreibungen, im Falle des § 2 auf Antrag des Einzahlers, und zwar 
auf den Namen der in dem Antrag als Gläubiger bezeichneten Person oder 
Vermögensmasse. 
85. 
Als Gläubiger können nur eingetragen werden: 
1. einzelne physische Personen, 
2. einzelne Handelsfirmen, 
3. einzelne eingetragene Genossenschaften, welche im Gebiete des Deutschen 
Reichs ihren Sitz haben, sowie einzelne juristische Personen, 
4. einzelne Vermögensmassen, wie Stiftungen, Anstalten, Familienfidei- 
kommisse, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde oder unter 
deren Aufsicht geführt wird, oder deren Verwalter ihre Verfügungs- 
befugnis über die Masse durch eine gerichtliche oder notarielle Urkunde 
nachweisen. 
Einem Gläubiger wird für eine jede Gattung der ausgegebenen Schuld- 
verschreibungen nicht mehr als ein Konto im Schuldbuch eröffnet. 
§6. 
Mit der Eintragung erlöschen die Rechte des Inhabers an den eingelieferten 
Schuldverschreibungen und im Falle des § 2 die Rechte des Einzahlers aus der 
Bescheinigung. 
Im übrigen finden die für die Kapitalannahme der Landeskreditkasse geltenden 
Vorschriften auf die eingetragene Forderung entsprechende Anwendung, soweit nicht 
in diesem Gesetz Abweichendes bestimmt ist. 
Die eingelieferten Schuldverschreibungen sind bei der Eintragung in das 
Schuldbuch zu entwerten. Die entwerteten Schuldverschreibungen werden zu- 
nächst noch aufbewahrt, nach Ablauf von zehn Jahren vom Ende des Jahres 
der Entwertung ab aber vernichtet. 
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