310 (Schuldbuch der Landeskreditkasse.)
8 7.
Zugleich mit der Eintragung der Buchschuld kann der Antragsteller (§ 4) und
nach erfolgter Eintragung der Gläubiger eine zweite Person eintragen lassen, welche
nach dem Tode des Gläubigers der Landeskreditkasse gegenüber die Gläubigerrechte
auszuüben befugt ist.
Diese Eintragung ist auf Antrag der im 89 Abs. 1 unter 1 bis 4 und 6
bis 8 bezeichneten Personen jederzeit zu löschen.
88B.
Eingetragene Forderungen können durch Zuschreibung erhöht, ganz oder teil-
weise auf andere Konten übertragen und ganz oder teilweise gelöscht werden.
Teilübertragungen und Teillöschungen sind jedoch nur zulässig, sofern die
Teilbeträge in Stücken von Schuldverschreibungen darstellbar sind.
Im Falle gänzlicher oder teilweiser Löschung der eingetragenen Forderung
erfolgt die Ausreichung von Schuldverschreibungen gleicher Gattung und zu gleichem
Neunwert.
89.
Zur Stellung von Anträgen auf Übertragung eingetragener Forderungen auf
ein anderes Konto, auf Eintragung und auf Löschung von Vermerken über Ver-
änderungen im Schuldverhältnisse (§ 3 Abs. 1) sowie auf Ausreichung von Schuld-
verschreibungen gegen Löschung der eingetragenen Forderung sind nur berechtigt:
1. der eingetragene Gläubiger,
sein gesetzlicher Vertreter oder sein Bevollmächtigter,
der Konkursverwalter,
derjenige, auf welchen die eingetragene Forderung von Todes wegen
übergegangen ist,
die gemäß § 7 eingetragene zweite Person,
der Testamentsvollstrecker,
der Nachlaßverwalter (Bürgerliches Gesetzbuch §§ 1981 flgd.),
im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft der überlebende Ehegatte.
Derjenige, für welchen ein Nießbrauch oder ein sonstiges Recht zum Zins-
genuß eingetragen ist, kann ohne Zuziehung des Gläubigers Anträge in bezug auf
den zum Empfange der Zinsen Berechtigten stellen.
9 S S