Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Schuldbuch der Landeskreditkasse.) 311 
Zur Stellung von Anträgen für eine Firma gilt für berechtigt, wer zur 
Zeichnung der Firma berechtigt ist, zur Stellung von Anträgen für die im 856 
Nr. 4 erwähnten Vermögensmassen die dort genannte Behörde oder die von ihr 
bezeichnete Person oder die gemäß § 5 Nr. 4 zur Verfügung über die Masse be- 
fugten Verwalter. Als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person, die nicht im 
Gebiete des Deutschen Reichs ihren Sitz hat, gilt, wer seine Vertretungsbefugnis 
nach den vom Staatsministerium erlassenen Ausführungsbestimmungen nach- 
gewiesen hat. 
8 10. 
Zur Löschung von Vermerken zugunsten Dritter bedarf es deren Zustimmung 
mit Ausnahme der im § 18 Abs. 2, 3 erwähnten Fälle. 
Wird eine Forderung unter Löschung auf einem Konto auf ein anderes 
Konto übertragen, so sind die Vermerke zugunsten Dritter unter Löschung auf 
dem alten Konto auf das neue Konto mit zu übertragen. Der Zustimmung der 
aus dem Vermerke Berechtigten bedarf es nicht. 
8 11. 
Verfügungen über eingetragene Forderungen, wie Abtretungen, Verpfändungen, 
erlangen der Landeskreditkasse gegenüber nur durch die Eintragung Wirksamkeit. 
Eine Pfändung oder vorläufige Beschlagnahme der eingetragenen Forderung 
im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Arrestes sowie eine durch eine einst- 
weilige gerichtliche Verfügung angeordnete Beschränkung des eingetragenen Gläubi- 
gers ist von Amts wegen auf dem Konto zu vermerken und nach erfolgter Be- 
seitigung dieser Anordnungen zu löschen. 
* 12. 
Eine Prüfung der Gültigkeit der den Anträgen zugrunde liegenden Rechts- 
geschäfte findet nicht statt. 
13. 
Die Eintragungen erfolgen in derselben Reihenfolge, in welcher die auf das- 
selbe Konto bezüglichen Anträge bei der Landeskreditkasse eingegangen sind.
	        
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