Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Schuldbuch der Landeskreditkass.) 315 
8 21. 
Im Falle der Kündigung des Schuldverhältnisses durch die Landeskreditkasse 
sind die eingetragenen Gläubiger schriftlich zu benachrichtigen. Die Wirksamkeit 
der Kündigung ist jedoch von dieser Benachrichtigung nicht abhängig. 
8 22. 
Die Zahlung der Zinsen einer eingetragenen Forderung erfolgt, sofern nicht 
die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 vorliegen, mit rechtlicher Wirkung an den- 
jenigen, welcher am zehnten Tage des dem Fälligkeitstermine der Zinsen voran- 
gehenden Monats eingetragener Berechtigter war. 
g 23. 
Die Zinsen werden vom vierzehnten Tage vor dem Fälligkeitstermine ab bei 
der Landeskreditkasse in Weimar oder bei einem Großherzoglichen Rechnungsamte, 
mit Ausnahme desjenigen in Weimar, gegen Quittung gezahlt. 
Wenn der Berechtigte es beantragt, werden ihm die Zinsen auf seine Gefahr 
und Kosten innerhalb des Weltpostvereins durch die Post übersandt. Kommt die 
Sendung als unbestellbar zurück, so unterbleiben weitere Sendungen, bis der 
Gläubiger die richtige Adresse angezeigt hat. 
Auf Verlangen des Berechtigten kann die Zahlung der Zinsen, und zwar 
ebenfalls auf seine Gefahr und Kosten, auch im Post-Uberweisungs= und Scheck- 
verkehr oder auf sonstige Weise erfolgen. Ersterenfalls können die Postgebühren 
mit Ausnahme der Bestellgebühren von der Landeskreditkasse übernommen werden. 
§ 24. 
Anderungen in der Person oder Wohnung des Zinsenempfängers (§ 15 Abs. 3) 
werden nur berücksichtigt, wenn sie von ihm schriftlich gemeldet werden. 
g 26. 
An Gebühren werden erhoben: 
für Löschung einer Schuldbuchforderung zum Zwecke der Ausreichung 
von Schuldverschreibungen 
für je angefangene 1000 MA Kapitalbetrag 76 J. 
54
	        
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