(Schuldbuch der Landeskreditkass.) 315
8 21.
Im Falle der Kündigung des Schuldverhältnisses durch die Landeskreditkasse
sind die eingetragenen Gläubiger schriftlich zu benachrichtigen. Die Wirksamkeit
der Kündigung ist jedoch von dieser Benachrichtigung nicht abhängig.
8 22.
Die Zahlung der Zinsen einer eingetragenen Forderung erfolgt, sofern nicht
die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 vorliegen, mit rechtlicher Wirkung an den-
jenigen, welcher am zehnten Tage des dem Fälligkeitstermine der Zinsen voran-
gehenden Monats eingetragener Berechtigter war.
g 23.
Die Zinsen werden vom vierzehnten Tage vor dem Fälligkeitstermine ab bei
der Landeskreditkasse in Weimar oder bei einem Großherzoglichen Rechnungsamte,
mit Ausnahme desjenigen in Weimar, gegen Quittung gezahlt.
Wenn der Berechtigte es beantragt, werden ihm die Zinsen auf seine Gefahr
und Kosten innerhalb des Weltpostvereins durch die Post übersandt. Kommt die
Sendung als unbestellbar zurück, so unterbleiben weitere Sendungen, bis der
Gläubiger die richtige Adresse angezeigt hat.
Auf Verlangen des Berechtigten kann die Zahlung der Zinsen, und zwar
ebenfalls auf seine Gefahr und Kosten, auch im Post-Uberweisungs= und Scheck-
verkehr oder auf sonstige Weise erfolgen. Ersterenfalls können die Postgebühren
mit Ausnahme der Bestellgebühren von der Landeskreditkasse übernommen werden.
§ 24.
Anderungen in der Person oder Wohnung des Zinsenempfängers (§ 15 Abs. 3)
werden nur berücksichtigt, wenn sie von ihm schriftlich gemeldet werden.
g 26.
An Gebühren werden erhoben:
für Löschung einer Schuldbuchforderung zum Zwecke der Ausreichung
von Schuldverschreibungen
für je angefangene 1000 MA Kapitalbetrag 76 J.
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