560 Staatsangehörigkeit.
außerhalb Sachsens aufhalten, ist die Behörde des Aufenthalts= bez.
früheren Heimathsstaates zu hören (MVO. vom 8. Januar 1892 in der
Zeitschr. f. V. XIII S. 224, SW . S. 20). Wird die Naturalisation
von einem früheren Reichsangehörigen jedoch vor Ablauf von 6 Monaten
nach Aushändigung der Entlassungsurkunde nachgesucht, ohne daß er in-
zwischen seinen Aufenthaltsort in's Ausland verlegt hat, so ist er nicht
als Ausländer im Sinne von § 8 des Ges. zu behandeln (Bek. vom
7. Februar 1896 S. 26). Wenn ein in den Vereinigten Staaten von
Nordamerika naturalisirter Deutscher sich wieder in Deutschland nieder-
läßt und länger als zwei Jahre daselbst verbleibt, so soll er als auf
seine Naturalisation in den Vereinigten Staaten verzichtend angesehen
werden (s. Auswanderung II 2). Geisteskranke haben kein Recht auf
Aufnahme (MVO. vom 12. Juni 1890 in der Zeitschr. f. V. XII
S. 350). Unselbstständigen Personen ist die Naturalisation, da sie keine
Niederlassung im Sinne von § 7 des Ges. haben können, zu verweigern
(MVO. vom 27. Januar und 23. Februar 1894 in der Zeitschr. f. V.
XVI S. 318). Naturalisationen, die den Besitz einer doppelten Staats-
angehörigkeit zur Folge haben würden, sind zu vermeiden (obige M.
vom 27. Januar 1894).
II. Ueber den Verlust der Staatsangehörigkeit s. Auswanderung.
III. Der Nachweis der Staatsangehörigkeit wird zum Zwecke des
besseren Fortkommens in Deutschland durch Staatsangehörigkeitsausweis
(s. d.), im Ausland durch Heimathsschein (s. Auslandsheimathschein), zu
andern Zwecken durch Zeugniß der Kreishauptmannschaft geführt (MW.
vom 25. August 1879 in der Zeitschr. f. V. I S. 207, MWV0O. vom
6. und 19. April 1881, MV0O. vom 5. September 1882 im SW .
S. 231 und Zeitschr. f. V. IV S. 58). Die zu Erklärungen über die
St. zuständigen deutschen Behörden giebt MVO. vom 6. Juli 1882
Nr. 106 II H, die ausländischen s. unter Ausweisung B II.
IV. Zu statistischen Zwecken sind von jedem Staate alljährlich Ver-
zeichnisse der über Erwerb und Verlust der St. ausgestellten Urkunden
dem kaiserlichen statistischen Amte mitzutheilen (Centr.-B. von 1883
S. 20, MVO. vom 29. Januar und 2. März 1883).
B. Umfang und Wirkung der Reichs= und Staatsangehörigkeit.
Für das Deutsche Reich besteht ein gemeinsames Indigenat mit der
Wirkung, daß Angehörige eines Bundesstaates in jedem anderen als
Inländer zu behandeln und zum Wohnsitze, Gewerbebetriebe, Grundstücks-
erwerb, zu öffentlichen Aemtern, zum Erwerb des Staatsbürgerrechts und
Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen
wie Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechts-Verfolgung und
des Rechtsschutzes denselben gleich zu behandeln sind (RVerf. v. 16. April.
1871 S. 64 Art. 3). Dagegen bedarf es
I. auch für Reichsinländer der sächsischen St. zur Ausübung poli-
tischer Rechte in deren unmittelbarer Beziehung zum hiesigen Staate,
mithin zur Ausübung des Stimmrechts und zur Wählbarkeit für die
Landes-, Bezirks-, Gemeinde-, Kirchen= und Schulgemeindevertretung
(VO. vom 5. Juli 1867 S. 178 Péct. 9), desgleichen zur Aufnahme in