324 (Vorratserhebungen.)
III.
v Für Anfrage und Auskunft sind die beigefügten Muster A und B zu be-
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nutzen. Der Anfrage ist eine Postkarte nach dem Muster C beizufügen.
IV.
Die Anfragen sind von den Bezirksdirektoren so zu stellen, daß die Auskünfte
erstmalig am 10. September 1914, für die Folgezeit am 27. September, 27. Okto-
ber 1914 und so fort eingehen.
V.
Die Auskünfte sind von den befragten Personen in doppelter Ausfertigung
einzureichen. Eine Ausfertigung behält der Bezirksdirektor, die andere übersendet
er mit den eingegangenen Postkarten des Musters C sofort an die Landwirtschafts-
kammer für das Großherzogtum Sachsen.
VI.
Die Landwirtschaftskammer für das Großherzogtum Sachsen hat die Summe
der für ihren Bezirk als verkäuflich angegebenen Gesamtvorräte an die Zentral-
stelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung in Berlin W, Abgeordnetenhaus,
Leipziger Straße 4, weiter zu geben. Die Zentralstelle verteilt den bei ihr ange-
meldeten Heeresbedarf auf die einzelnen Landwirtschaftskammern, die darauf nach
näherer Anleitung der Zentralstelle den Ankauf durchzuführen haben.
VII.
Von der in § 4 der Bekanntmachung gegebenen Befugnis ist nur Gebrauch
zu machen, wenn der Verdacht vorliegt, daß Vorräte verheimlicht worden sind.
Weimar, den 31. August 1914.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.