Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

56* 
Muster A. 
’ 
— 
Der Eroßh. Bezirksdirekior. 
Auf Grund der Berordnung des Bundesrats vom 24. August 1914, fordere ich Sie auf, 
beiliegenden Vordruck, Muster B. bis annn. in doppelter Ausfertigung 
ausgefüllt an mich zurückzuschicken. 
Die beiliegende Postkarte, Muster C. ist zur Mitteilung Ihrer Preisforderung bestimmt. 
Verordnung des Bundesrats vom 24. August 1914. 
(Reichs--Gesetzbl. S. 382.) 
81. 
Wäãhrend der Dauer des gegenwärtigen Krieges ist ben von den Landeszentralbehörden bestimmten Behörden jeberzeit Auskunft über die 
Vorräte don Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesonbere an QKabrungs= und Futtermitteln jeder Art sowie an roben Naturerzeugnissen, Deiz- und 
Leuchtstoffen zu geben. 
5 5. 
Wer die auf Grund dieser Berordnung gestellten Gragen nicht in der festgesetzten Frist beantwortet oder wer wissentlich unrichtige Angaben 
macht, wird mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark ober im alndermögensfalle mit Gefängnisstrafe bis zu 6 WMonaten bestroft. 
(Vorratserhebungen.) 
325
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.