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(Reichs-Gesetzblatt S. 387), betr. weitere Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheck-
rechts, wie folgt geändert.
1. Im § 18a „Postprotest“ ist am Schlusse des zweiten Abs. unter V nachzutragen.
Bei Postprotestaufträgen mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz
Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und
Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löban, Kulm,
Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, erfolgt die abermalige
Vorzeigung erst am zweiundsechzigsten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels.
2. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 30. August 1914.
Der WEeichskanzler.
In Vertretung:
Kraettke.
(Nr. 126.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt.
Das 65. bis 73. Stück des MReichs-Gesetzblattes enthält unter:
Nr. 4475. Bekanntmachung, betr. die Abwickelung von börsenmäßigen Beitgeschäften
in Waren. Vom 24. August 1914.
„ 4476. Bekanntmachung über Vorratserhebungen. Vom 24. August 1914.
„ 4477. Bekanntmachung, betr. Bestimmung der Hauptmarktorte. Vom 24. August
1914.
„ 4478. Bekanntmachung über die Zahlung der Vergütung für die Überlassung
von Pferden, Fahrzeugen und Geschirren an die Militärbehörde. Vom
24. August 1914.
„ 4479. Verordnung, betr. die Rückkehr der Deutschen im Ausland. Vom
15. August 1914.
„ 4480. Bekanntmachung, betr. weitere Verlängerung der Fristen des Wechsel-
und Scheckrechts. Vom 29. August 1914.
„ 4481. Bekanntmachung, betr. Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. Vom 24. August 1914.
„ 4482. Bekanntmachung, betr. Anderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Vom 30. August 1914.
„ 4483. Bekanntmachung, betr. die Ausstellung von Darlehnskassenscheinen auf
Beträge von 2 und 1 Mark. Vom 31. August 1914.
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