Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

352 (Höchstpreise im Kartoffel-Kleinhandel.) 
§ 4. 
Wer den in § 1 festgesetzten Höchstpreis überschreitet oder Vorräte an Kartoffeln 
verheimlicht, oder sich trotz Aufforderung der zuständigen Behörde weigert, Kartoffeln 
zu dem festgesetzten Höchstpreis zu verkaufen, wird nach § 4 des Gesetzes vom 
4. August 1914 mit Geldstrafe bis zu 3000 4 oder im Unvermögensfalle mit 
Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. 
8 5. 
Zuständige Behörde im Sinne der §§ 2 und 4 des Gesetzes vom 4. August 1914 
ist der Bezirksdirektor. 
Zugleich wird hinsichtlich der Festsetzung von Höchstpreisen für Kartoffeln die 
Zuständigkeit der Gemeindevorstände im Sinne der §#§ 2 bis 4 desselben Gesetzes 
(Nr. 1 der Ministerialverordnung vom 7. August 1914, Regierungsblatt S. 301) 
aufgehoben. 
Diese Verordnung tritt am 4. November 1914 in Kraft. 
Weimar, den 1. November 1914. 
Großherzoglich Sächfsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
Duck Welmarischer Verlag G m ö O. uu Welmas.
	        
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