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(Russische Arbeiter.) 359
Zuwiderhandlungen hiergegen werden, wenn die be—
stehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen,
mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Sofern sich die gedachten Russen zurzeit auf einer Arbeitsstelle be-
finden, auf der sie bereits seit mindestens dem 1. August beschäftigt
werden, sind ihre bisherigen Arbeitgeber verpflichtet, ihnen während des
Winters Unterkunft und Verpflegung zu gewähren. Hierfür ist von den
russischen Arbeitern vom 1. Dezember ab eine Entschädigung von 50
pro Kopf und Tag zu bezahlen, vorbehaltlich der Anfrechnung gegen eine
etwa hinterlegte Kaution oder gegen Lohnbeträge, welche sie auf Grund
eines für die Wintermonate etwa neu ahgeschlossenen Arbeitsvertrags
verdienen.
Die unter 17 und über 45 Jahre alten männlichen und die weib-
lichen russischen Arbeiter können, soweit sie durch Arbeitsverträge nicht
gebunden sind, das Inland verlassen, sofern sie im Besitze einer direkten
Fahrkarte nach einer Eisenbahnstation eines neutralen Landes und
eines von der gesandtschaftlichen oder konsularischen Vertretung des neu-
tralen Staates visierten Passes sind. Zur Ausreise bedürfen sie der orts-
polizeilichen Beisetzung eines Vermerks auf dem Passe: „Ausreise nach
............. ist genehmigt. Die Ortspolizeibehörde (Stempel
und Unterschrift)“.
Sobald die militärischen und die Verkehrsverhältnisse die unmittelbare
Rückkehr der unter 17 und über 45 Jahre alten männlichen und der weib-
lichen russischen Arbeiter (Ziff. 2) nach ihrer Heimat (über die Landgrenze)
gestatten, müssen sie das Inland verlassen, wenn sie durch Arbeitsverträge
nicht mehr hier gebunden sind oder wenn nicht ihre bisherigen Arbeitgeber neue
Arbeitsverträge für den Winter mit ihnen abschließen. Die Rücksendung
der Heimkehrenden erfolgt durch die Eisenbahnabteilung des Großen General-
stabs. Die Kosten der Heimreise trägt, soweit er vertraglich dazu ver-
pflichtet ist, der Arbeitgeber, sonst der Heimkehrende selbst.
Solange die unmittelbare Heimkehr in die Heimat aus militärischen oder
Verkehrsrücksichten nicht ausführbar ist, haben auch unter 17 und über
45 Jahre alte männliche sowie die weiblichen russischen Arbeiter (Ziff. 3)
bis auf weiteres auf ihren bisherigen Arbeitsstellen zu verbleiben. Ebenso-
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