Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

2. 
(Russische Arbeiter.) 359 
Zuwiderhandlungen hiergegen werden, wenn die be— 
stehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, 
mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 
Sofern sich die gedachten Russen zurzeit auf einer Arbeitsstelle be- 
finden, auf der sie bereits seit mindestens dem 1. August beschäftigt 
werden, sind ihre bisherigen Arbeitgeber verpflichtet, ihnen während des 
Winters Unterkunft und Verpflegung zu gewähren. Hierfür ist von den 
russischen Arbeitern vom 1. Dezember ab eine Entschädigung von 50 
pro Kopf und Tag zu bezahlen, vorbehaltlich der Anfrechnung gegen eine 
etwa hinterlegte Kaution oder gegen Lohnbeträge, welche sie auf Grund 
eines für die Wintermonate etwa neu ahgeschlossenen Arbeitsvertrags 
verdienen. 
Die unter 17 und über 45 Jahre alten männlichen und die weib- 
lichen russischen Arbeiter können, soweit sie durch Arbeitsverträge nicht 
gebunden sind, das Inland verlassen, sofern sie im Besitze einer direkten 
Fahrkarte nach einer Eisenbahnstation eines neutralen Landes und 
eines von der gesandtschaftlichen oder konsularischen Vertretung des neu- 
tralen Staates visierten Passes sind. Zur Ausreise bedürfen sie der orts- 
polizeilichen Beisetzung eines Vermerks auf dem Passe: „Ausreise nach 
............. ist genehmigt. Die Ortspolizeibehörde (Stempel 
und Unterschrift)“. 
Sobald die militärischen und die Verkehrsverhältnisse die unmittelbare 
Rückkehr der unter 17 und über 45 Jahre alten männlichen und der weib- 
lichen russischen Arbeiter (Ziff. 2) nach ihrer Heimat (über die Landgrenze) 
gestatten, müssen sie das Inland verlassen, wenn sie durch Arbeitsverträge 
nicht mehr hier gebunden sind oder wenn nicht ihre bisherigen Arbeitgeber neue 
Arbeitsverträge für den Winter mit ihnen abschließen. Die Rücksendung 
der Heimkehrenden erfolgt durch die Eisenbahnabteilung des Großen General- 
stabs. Die Kosten der Heimreise trägt, soweit er vertraglich dazu ver- 
pflichtet ist, der Arbeitgeber, sonst der Heimkehrende selbst. 
Solange die unmittelbare Heimkehr in die Heimat aus militärischen oder 
Verkehrsrücksichten nicht ausführbar ist, haben auch unter 17 und über 
45 Jahre alte männliche sowie die weiblichen russischen Arbeiter (Ziff. 3) 
bis auf weiteres auf ihren bisherigen Arbeitsstellen zu verbleiben. Ebenso- 
67“
	        
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