Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

364 (Höchstpreise für Hafer im Großhandel.) 
Richtigkeit gelten die für das Steuerjahr 1914 abgegebenen Anmeldungen von 
Schuldzinsen und dauernden Lasten (§ 16 flgd. des Einkommensteuergesetzes) derjenigen 
Steuerpflichtigen, die zu einem in Kriegsformation befindlichen Truppenteil eingezogen 
sind, ausnahmsweise für das Steuerjahr 1915 ohne weiteres fort. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz verfassungsmäßig vollziehen und mit Unserem 
Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 11. November 1914. 
Im Namen und Auftrag Unseres Herrn Gemahls, 
Königlichen Hoheit und Liebden. 
Fevdora. 
Rothe. Hunnius. Unteutsch. 
  
  
(Nr. 152.) Ministerialbekanntmachung über die Höchstpreise für Hafer im Großhandel. 
Am 9. November 1914 tritt die Verordnung des Bundesrats vom 5. No- 
vember 1914 über die Höchstpreise für Hafer im Großhandel (Reichs-Gesetz- 
blatt S. 469) in Kraft. 
Unter Beziehung auf die §§ 1 und 2 dieser Verordnung wird hierdurch 
folgendes bekannt gemacht: 
1. Der Höchstpreis für Hafer im Großhandel ist in allen Orten des Groß- 
herzogtums, außer denen des Neustädter Kreises, derselbe wie in Erfurt 
(Hauptort), nämlich 217 für die Tonne. 
2. In den Orten des Neustädter Kreises ist der Höchstpreis im Großhandel 
derselbe wie in Zwickau (Hauptort), nämlich 215 — für die Tonne. 
Wegen der Einzelheiten wird auf die Verordnung des Bundesrats verwiesen. 
Weimar, den 7. November 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
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